§ 36. Ausübung der Rechte.
321
finden kann 8 , ist iin Zweifel die Ausübung der Privatrechte auchdurch Vertreter zulässig 9 . Ist der Berechtigte zur Ausübung un-fähig, so ist überhaupt nur eine Ausübung durch Vertreter möglich lü .
2. Die Befugnifs zur Ausübung eines Rechtes kann an dasDasein gewisser weiterer Voraussetzungen oder an das Nichtdaseingewisser Hindernisse gebunden sein. So lange dann das Recht nichtausgeübt werden kann, gilt es als ruhendes Recht * 11 .
3. Vielfach ist die Befugnifs zur Ausübung eines Rechtes, sei esüberhaupt oder sei es in dieser oder jener Richtung, von einem be-sonders gestalteten Nachweise des Rechtes abhängig. Im deutschenund modernen Recht sind hierfür mehr oder miuder formale Mittelder Legitimation durch Urkunden oder Bucheinträge ausgebildet 12 .Hier kann dann der Berechtigte, so lange ihm die Legitimation fehlt,sein Recht nicht ausüben. Dagegen kann ein Anderer, falls er dieLegitimation besitzt, nicht blos befugter Weise, sondern in gröfseremoder geringerem Umfange auch unbefugter Weise das Recht ge-brauchen oder verbrauchen. Der Berechtigte mufs insoweit, als derNichtberechtigte die Ausübungshandlung, die er nicht vornehmendurfte, kraft seiner Legitimation vornehmen konnte, die gescheheneAusübung als wirksam anerkennen.
III. Kollision der Rechte 13 . Eine Kollision von Rechten
8 So die Ausübung mancher (aber nicht aller) Persönlichkeitsrechte undFatnilienrechte, einzelner dinglicher Rechte (z. B. Näherrechte) und Forderungs-rechte, der Stimmrechte in Körperschaften (jedoch z. B. in Aktiengesellschaftennach H.G.B. Art. 190 nur, falls das Statut die Vertretung ausschliefst).
0 Vgl. über diese über den Begriff der Stellvertretung bei Rechtsgeschäften(oben § 33 V) hinausreichende Vertretung Bekker, Pand. I § 23.
10 Dies kommt nicht nur bei Bevormundeten, sondern auch in anderenFällen vor; so kann z. B. das Statut einer Aktiengesellschaft Frauen zur Aus-übung ihres Stimmrechts durch Vertreter uötliigen.
11 So ruhen Realrechte, so lange dem Eigenthiimer des berechtigendenGrundstücks eine zur Ausübung erforderliche persönliche Eigenschaft fehlt; vgl.unten Buch II Abschn. II Kap. 1. Ebenso ruhen oft Stimmrechte in Fällen derInteressenkollision; unten § 65 Anm. 27. Man denke ferner an die Trennungdes Jagdausübungsrechtes vom Jagdrecht.
12 So vor Allem die Legitimation durch Werthpapiere und durch dasGrundbuch; auch die Legitimation durch andere öffentliche Bücher, durch dasAktienbuch, das Gewerkenbuch u. s. w.
13 Tliibaut, Versuche II 14 ff.; Böcking, Pand. I 128; Wächter,Wiirtt. P.R. II § 76, Pand. I § 96; Unger I § 70; Kierulff I 230 ff.; Wind-scheid, Pand. I § 121; Dernburg, Preufs. P.R. I § 36, Pand. I § 42; Bekker,Pand. 1 § 24; Regelsberger I § 55. — Bayr. L.R. I c. 2 § 16 Nr. 8-9, I c. 7§ 30; Pr.L.R. Einl. § 95—98; Sachs. Gb. § 130.
Dinding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 21