320 Drittes Kapitel. Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.
durch Mifsbrauch verwirkt 3 . Sodann zielen zahlreiche gesetzlicheEinschränkungen des Gebrauches der einzelnen Rechte auf Verhütungihres Mifsbrauches 4 * . Und allgemein ist der Mifsbrauch der Rechtezur Chikane unzulässig, so dafs Niemand ein Recht, statt zu eignemNutzen, lediglich zum Schaden eines Anderen ausüben darf 6 . DieserSatz ist nicht nur in Partikularrechten ausgesprochen 8 , sondern mufsauch auf Grund beständiger deutscher Uebung für gemeinrechtlicherachtet werden 7 .
II. Ausiibungsbefugnifs. Für die Ausübung eines Rechtsist an sich das Dasein des Rechtes sowohl erforderlich wie aus-reichend. Doch kann einerseits eine Rechtsausübung, der in Wahr-heit kein Recht zu Grunde liegt, rechtliche Wirkungen haben undschliefslich kraft Verjährung das ihr entsprechende Recht erzeugen.Andrerseits begegnet vielfach eine im deutschen Recht zum Theileigenartig ausgebildete Trennung der Ausübungsbefugnils vom Recht,
1. Während die Ausübung mancher Rechte nur in Person statt-
3 Pr.L.R. Einl. § 107, I, 23 § 17; über Mifsbrauch von Privilegien oben
§ 34 Anm. 18 -20.
i In der Lehre von den Beschränkungen des Grundeigenthums, im Porst-,Jagd-, Wasser- und Bergrecht, im Familienrecht, bei den Beschränkungen derVertragsfreiheit u. s. w. wird von solchen Einschränkungen der Rechtsausübung,in denen ein scharfer Gegensatz des deutschen Rechts zum römischen Rechthervortritt, gehandelt werden.
6 Chikane liegt nicht blos (wie Wind scheid, Pand. 1 § 121 Anm. 3meint) dann vor, wenn der Berechtigte an der Ausübung seines Rechtesschlechthin kein eignes Interesse hat, sondern schon dann, wenn er zwar vonder Ausübung einigen Vortheil erwarten kann, jedoch nicht diesen, sonderneinen weit überwiegenden Schaden Anderer herbeizuführen beabsichtigt; sorichtig Seuff. X Nr. 222.
6 Pr.L.R. I, 6 § 36—37, I, 8 § 27—28, früher auch II, 20 § 516; vgl. auchLüb. R. III, 12 Art. 7, Hamb. Stadtr. II, 20 Art. 8.
7 Die Romanisten streiten, ob sich ein allgemeines Chikaneverbot aus denrömischen Quellen herleiten läfst; dafür Windscheid I § 121 Anm. 3, Dern-burg I § 41, Regelsberger, Pand. I 230 und überhaupt die herrschendeMeinung; dawider Wächter, Württ. P.R. I 169, II 194 fl'., Unger I 616,Jbering, Jahrb. f. Dogm. VI 104 ff., Bekker, Pand. I 69. Allein jedenfallsist durch die mit der deutschen Rechtsanschauung übereinstimmende ältere
Theorie und Praxis ein Gewohnheitsrecht erzeugt, das auch in der neueren ge-meinrechtlichen Praxis trotz vereinzelter Abweichungen (z. B. Seuff. XXINr. 192) anerkannt geblieben, wenngleich vielfach in sehr restriktiver Weisegehandhabt ist; vgl. Seuff. X Nr. 222, XXXI Nr. 117 u. 118, XXXII Nr. 204,XXXV Nr. 273, XXXVII Nr. 242. — Der Entw. gewährt Chikanefreiheit; vgl.dagegen Gierke, Entw. S. 183, Verh. des Preufs. Landesökonomiekollegiumsv. 1889 S. 492 ff.