§ 36. Ausübung der .Rechte.
319
Drittes Kapitel.
Ausübung und Schutz des subjektiven Rechts.
§ 36. Ausübung der Rechte.
I. Im Allgemeinen. Ausübung eines Rechtes ist die seinemInhalt entsprechende Thätigkeit. Sie kann im Gebrauch oder Ver-brauch des Rechtes bestehen. Die Ausübungshandlungen können reinthatsächliche Akte oder Rechtsgeschäfte sein. Ausübung ist auch dieVerfügung über das Recht durch Veräufserung und die Geltend-machung des Rechtes durch Realisirung.
Die Ausübung der Privatrechte hängt regelmäfsig vom freienBelieben ab. Pflichten müssen erfüllt, Rechte können ausgeübtoder nicht ausgeübt werden h Doch zieht in vielen Fällen derNichtgebrauch den Verlust oder die Einschränkung des Rechtesnach sich. Indem das deutsche Recht derartige Wirkungen des Nicht-gebrauches selbständig ausgebildet hat 1 2 , giebt es dem GedankenAusdruck, dafs auch die Privatrechte zuletzt dem Einzelnen nichtblos als Mittel eigner Bedürfnifsbefriedigung, sondern zugleich alsMittel für die Erlüllung sozialer Aufgaben verliehen sind.
Der Berechtigte kann ferner sein Recht auf beliebige Weiseausüben. Verpflichtet ihn auch das Sittengesetz zu rechtem Gebrauch,so gewährt doch das Rechtsgesetz mit der Freiheit des Gebrauches zu-gleich die Freiheit des Mifsbrauches. Doch kann nach deutscher An-schauung die Rechtsordnung dem M i f s b r a u c h der Rechte dannnicht mit verschränkten Armen Zusehen, wenn derselbe entwederdurch ein Uebermafs von selbstsüchtiger Ausnützung einer Befugnifsdas Gemeinwohl gefährdet oder durch nutzlose Schädigung Andererdem Zweck des Rechtes Hohn spricht. Darum werden manche Rechte
1 Die Ausübung kann sittliche Pflicht, sie kann aber auch sittlich in-different , ja es kann die Nichtausübung sittliche Pflicht sein. Dies mufs gegenJherings Kampf ums Recht immer wieder betont werden.
2 Neben Verschweigung und erlöschender Verjährung (oben § 35) gehörenhierher manche später zu besprechende Erscheinungen; so im Erfinderrecht,beim Bergwerkseigenthum, auch im Jagdrecht (insoweit die Jagd nicht ruhendarf); aus dem älteren Recht z. B. die Vorschriften über Verwirkung desEigenthums an städtischen Gebäuden durch Niclitwiederhersteliung, über Wieder-besetzung wüster bäuerlicher Stellen, über Verlust von Meiergütern durchNichtbebauung.