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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.
beurtheilen 49 . Rechtsverhältnisse aber, die nach geltendem Rechtnicht blos nicht neu entstehen, sondern überhaupt nicht bestehenkönnen, werden auch durch Unvordeuklichkeit nicht geschützt 50 .
5. Beweis. Wer sich auf Unvordeuklichkeit beruft, mufs dasDasein ihrer sämmtlichen Erfordernisse als Thatsächliches beweisen.Ein unmittelbarer Beweis ist nur durch die Bekundung von Zeugenzu erbringen, die bejahrt genug sind, um sich ein Menschenalterzurück zu erinnern 51 . Doch läfst ein alter Gerichtsgebrauch auchden Beweis durch Urkunden zu, falls diese über den Zustand währendder beiden letzten Menschenalter positive Auskunft geben 52 .
Der Gegenbeweis ist uirverschränkt 58 . Er kann sich auf eineentgengesetzte Erinnerung 54 , einen bestimmten Anfang des Zustandes 65oder eine Unterbrechung desselben 60 richten.
49 Seuff. XXVIII Nr. 198 (unrichtig referirt b. Regelsberger § 127Arm. 6).
F >° Pfeiffer II 101 ff., VIII 2S1 ff; Seuff. X Nr. 131, XXXIII Nr. 107;Wächter, Württ. P.R. II 822 ff
61 Ein bestimmtes Lebensalter ist nicht erforderlich; 11 eseler § 52 Anm. 28,Stobbe § 69 Anm. 14. Früher forderte man bald 54 Jahre (Catzenelnb. L.O.VI, 1 § 18, Bayr. L.R. II c. 4 § 9), bald nur 50 (Pfeiffer II 49 ff, VII 207 ff.,Savigny IV 521 ff, Seuff. III Nr. 116).
62 Pfeiffer II 55 ff, VII 218 ff; Seuff. VII Nr. 6, XI Nr. 12, XXIXNr. 8. Streng genommen ist hier nicht Unvordenklichkeit erwiesen, sondernals Ersatz eines solchen Beweises der Nachweis eines sehr langen Bestandeszugelassen. — Die herrschende Meinung läfst auch den Beweis durch Schiedseidzu; Seuff. IX Nr. 121, XIV Nr. 272, XXVI Nr. 106; Savigny IV 525,Buchka S. 51 ff, Beseler § 52 Anm. 30 (anders früher), Roth § 88 Anm. 33,Bekker a. a. O. S. 132. Doch ist dieses Beweismittel mit der früheren KasselerPraxis zu verwerfen; Pfeiffer II 59 ff, VII 221 ff.
53 Unterholzner a. a. O. S. 527 ff.; Pfeiffer II 67 ff., VII 226 ff.; Sa-vigny IV 525 ff; Bekker a. a. O. S. 131—132.
64 Seuff. XVII Nr. 6.
55 Seuff. XIX Nr. 121, XXII Nr. 13 u. 14. Liegt jedoch der nach-gewiesene Anfang des Zustandes mehr als zwei Menschenalter zurück, so istdie Unvordenklichkeit nur ausgeschlossen, wenn die Entstehung als unrecht-mäfsig dargethan und zugleich der spätere Zustand als unmittelbare Fortsetzungdieses unrechtmäfsigen Beginnes erwiesen wird; denn sonst bleibt immer nochfür die Vennuthung einer rechtmäfsigen Entstehung in unvordenklicher ZeitRaum.
50 Seuff. IX Nr. 252; R.Ger. X Nr. 47, XXII Nr. 38. In diesen Erkennt-nissen wird aber anerkannt, dafs einzelne konträre Handlungen, erfolglos ge-bliebene Protestationen und Verbote und vorübergebende Besitzstörungen dieUnvordenklichkeit nicht unterbrechen.