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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 35. Zeitablauf.

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des objektivem Rechts gegen das Gewohnheitsrecht ankämpft 31 . AufUnvordenkliehkeit beruht im Grunde die Legitimität unseres ge-summten Rechtszustandes; und die Annahme, dafs das im Dunkelder Vorzeit Gewordene rechtmäfsig geworden sei, fliefst unmittelbaraus der Rechtsidee.

2. Wese n. Ihrem Wesen nach ist die Unvordenkliehkeit eineRe chtsvermuthung, welche dahin lautet, dafs ein seit unvor-denklicher Zeit nach Art eines Rechtsverhältnisses bestehender Zu-stand zu irgend einer Zeit auf rechtmäfsige Weise begründet sei. Biszum Beweise des Gegentheils wird angenommen, es sei ein aus-reichender Entstehungsgrund vorhanden und nur durch den Zeit-ablauf verdunkelt. Durch gerichtliche Feststellung wird diese Ver-muthung zur unumstöfslichen Gewil'sheit erhoben.

Demgegenüber wurde in der älteren Theorie die Unvordenklich-keit als eine Art der Verjährung behandelt, ihr also die Wirkungbeigelegt, ein bisher nicht vorhandenes Rechtsverhältnils zu er-zeugen 32 . An dieser Auffassung halten auch heute einzelne Schrift-steller fest 33 . Allein schon seit dem vorigen Jahrhundert drang inder Wissenschaft mehr und mehr die richtige Ansicht durch 34 , dieheute auch in der Praxis durchweg zur Herrschaft gelangt ist 35 . Sieentspricht der ursprünglichen deutschen Anschauung und dem innerenGedanken der ganzen Einrichtung. Aussprüche des kanonischenRechts und frühere Uebungen fallen hiergegen um so weniger insGewicht, als der Begriff der Verjährung dabei vielfach in einem sehrweiten und unbestimmten Sinne genommen und kaum jemals im

31 Man vgl. nur die bei Leonhard a. a. 0. S. 269 ff. angeführten Argu-mente älterer und neuerer Gegner des Instituts. Für Beibehaltung jetzt auchRegelsberger § 127 IV.

32 Den Anhalt hierfür bot die Wendungtanti temporis praescriptio . . .cujus contrarii memoria non existat in c. 1 in VI 0 2, 13. Ebenso sprechen dieReichsgesetze von Praeskription, z. B. R.A. v. 1548 § 56. Auch im Bayr. L.R.II c. 4 § 9 findet sich diese Auffassung; dazu Kreittmayr Anm. 1 (speciespraeseriptionis).

33 Unterliolzner I § 147; Friedländer II 63; Pfeiffer, Prakt. Ausf.II 80ff, VII 232 ff; Windscheid § 113 Anm. 4; Roth § 88 I; ßeselerS. 192193; Leonhard a. a. 0. S. 272; Pann a. a. 0. S. 325.

34 J. H. Boehmer, Jus eccl. prot. II t. 26 § 3545, bes. § 39; Wernher,Obs. for. I, 4 o. 4; Thibaut, Ueber Besitz und Verjährung, Jena 1802, S. 185;Savigny § 201; Buchka § 6; Stobbe § 69 Anm. 2; Dernburg, Pand. I§ 160 Anm. 10; Bekker a. a. 0. S. 128129; Regelsberger § 127 I.

35 Seuff. I Nr. 169, IX Nr. 120, XI Nr. 113, XIV Nr. 9, XVII Nr. 5,XXVIII Nr. 197, 198, 247, XXXI Nr. 12, XLIV Nr. 244; R.Ger. X Nr. 74.