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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Kechts.

Ernst die Folgerung gezogen wurde, dal's das als unvordenklich fest-gestellte Recht neues und nicht vielmehr uraltes Recht sei.

3. Erfordernisse. Damit Unvordenkliehkeit vorliege, istzweierlei erforderlich.

a. Ein Zustand mufs nach Art eines Rechtszustandes be-standen haben, so dafs sich die in ihm wiederkehrende Uebung alsRechtsausübung darstellte 36 . Dagegen bedarf es weder eines Titelsnoch des Nachweises der Gutgläubigkeit 87 .

b. Dieses Verhältnifs mufs ununterbrochen seit unvordenk-licher Zeit dauern, so dafs die Kunde eines anderen Zustandesaus dem Gedächnifs der Menschen entschwunden ist. Hierzu gehörtnach altem Gerichtsgebrauch ein positives und ein negatives Moment.Das erste besteht in der Erinnerung des lebenden Geschlechts, dafsder Zustand stets so und nicht anders war 88 . Das zweite liegt darin,dafs das lebende Geschlecht auch durch seine Vorfahren nicht voneinem anderen Zustande unterrichtet ist 39 . Man spricht daher vondemGedächtnifs zweier Menschenalter. Dabei wird gemeinrechtlichauf Grund des kanonischen Rechts das Menschenalter zu vierzigJahren gerechnet 40 .

33 Seuff. XXII Nr. 14, XXXVI Nr. 182 (im Bewufstsuin der Rechts-ausübung), XLVIII Nr. 191; R.Ger. VIII Nr. 34, XVII Nr. 29, XXIV Nr. 31.Die Berufung auf Unvordenkliehkeit bleibt daher erfolglos, wenn die Ausübungeiner Herrschaft oder die Unterlassung einer Leistung nur als Ausflufs vonVergünstigung oder Anmafsung erschien.

31 Pfeiffer, Prakt. Ausf. II 28 ff., VII 197 ff.; Bekker a. a. 0.S. 130131.

38 Seuff. XI Nr. 12, XIX Nr. 121, XXXVII Nr. 130 (wo das O.L.G.Celle hieraus folgert, dafs ein Rechtszustand, über den das lebende Geschlechteigne Wahrnehmungen nicht machen konnte, wie der Rechtszustand vor derSäkularisation, nicht auf Unvordenkliehkeit gestützt werden kann); R.Ger. XNr. 47.

38 Pfeiffer a. a. 0. II 26 ff, 35 ff, 38 ff, VII 201 ff; Seuff. XIX Nr. 121;R.G. X Nr. 47. Auch eine durch Mittheilungen der Vorfahren über Erzählungenihrer Vorfahren überlieferte gegentlieilige Erinnerung darf nicht vorliegen;Seuff. XVII Nr. 6, Eriedländer II 74 ff., Beseler § 52 Anm. 18, Stobbe§ 69 Anm. 13. A. M. Savigny IV 535.

40 C. 1 in VI» de praescr. 2, 13; Pfeiffer a. a. 0. II 21 ff., 37, VII 193 ff.;Savigny IV 520 ff; Seuff. XX Nr. 12. Das Sachsenrecht begnügt sich mit31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen; Kind, Quaest. for. III c. 62; klaubold, Lelirb.§ 373. Diese Zeitbestimmung hat indefs regelmäfsig nur für den positivenBestandtheil der Unvordenkliehkeit (das letzte Menschenalter) eine praktischeBedeutung. Hinsichtlich des negativen Bestandtheils ist sie an sich unanwend-bar, da der Mangel gegentheiliger Erinnerung sich ins Unbegrenzte zurück-erstreckt; nur da, wo ausnahmsweise der Nachweis des negativen Moments