Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
313
Einzelbild herunterladen
 

§ 35. Zeitablauf.

313

licli auf die Verjährungsfristen ein 20 . Und vor Allem waren esgermanische Rechtsanschauungen, die den unter ihrem Einflufs schonim kanonischen Recht durchgeführten Gedanken stützten, dafs dieVerjährung ein einheitliches Rechtsinstitut sei und Ersitzung, Klagen-verjährung und Verlust der Rechte durch Nichtgebrauch alser-werbende underlöschende Verjährung dessen Unterarten bildeten.Diese Auffassung gieng in die Gesetzbücher über 21 . Dagegen ist sieim gemeinen Recht wieder zurückgedrängt 22 .

IV. Un vor denk lichkeit 28 .

1. Geschichte. Im deutschen Recht trat von je, soweit dasformell ausgebildete Institut der Verschweigung die Anfechtung einesZustandes nicht ausschlols, aushelfend und ergänzend die allgemeineRechtsanschauung ein, dafs ein Zustand, der seit unvordenklicherZeit nach Art eines Rechtszustandes unwidersprochen bestanden hat,als solcher Anerkennung und Schutz verdient. Insbesondere wird inWeisthümern und Urkunden oft die Rechtmäfsigkeit eines Verhält-nisses darauf gestützt, dafs dasselbe seit langer Zeit, seit zweiMenschenaltern, über Menschengedenken hinaus bestehe, dafs Niemandsich selbst eines anderen Zustandes erinnere, noch auch durch seineVorfahren von einem solchen Kunde habe 24 . Ein formell aus-

2» Vgl. Eichhorn, D.P.K. § 177; Roth, Bayr. C.R. II 195 ff., D.P.R. I475 ff.; Gengier, D.P.R. S. 102; Stobbe, D.P.R. I § 68 Anm, 32 .

21 Pr.L.R. I, 9 § 500 u. 501, Oesterr. Gib. § 1451 u. 1453, Code civ.Art. 2219.

22 Auch das Sachs. Gb. kennt keinen einheitlichen Begriff der Verjährung.Ebensowenig der Entw., der überhaupt nur eineAnspruchsverjährung (Entw.II § 161190) und eine Eigenthumsersitzung an beweglichen Sachen (Entw. II§ 851859) noch gelten lassen will; vgl. Gierke, Entw. S. 173 ff., 322, 341u. die dort angef. Schriften. In unserem Reclitsbewufstsein wird sich dieVorstellung eines einheitlichen Rechtsinstitutes der Verjährung nicht leicht aus-rotten lassen! Doch ist im deutschen Privatrocht hiervon nicht näher zuhandeln, vielmehr die Klagenveijährung ganz den Pandekten zu überweisen,die Ersitzung und die Erlöschung von Rechten durch Nichtgebrauch im Sachen-recht zu berühren.

23 Buchka, Der unvordenkliche Besitz, Heidelberg 1841. Friedländer,Die Lehre von der unvordenklichen Zeit, Marburg 1843. Pfeiffer, Prakt.Ausf. II 1 ff., VII 175 fl'., Z. f. D.R. VIII 1 ff. Unterholzner a. a. O. § 140 ffSavigny, Syst. IV § 195 ff. Windscheid, Pand. I § 113. Dernburg,Pand. I § 160. Bekker, Pand. I § 39. Regelsberger, Pand. § 127.Beseler, D.P.R. § 52. Stobbe, D.P.R. I § 69. Roth, D.P.R. I §88. Erd-mann, Liv-, Est- u. Curl. P.R. I § 57. Verh. des XVI. deut. Juristent. I117 ff, 241 ff, 310 ff. (Gutachten von Strolial, Leonhard u. Pann), II 52 ff,322 ff.

24 Vgl. Grimm, \Y. I 52, 349 § 16, 397 ff, 646, II 503, III 4, 9, 189, 303