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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.
Eintritt der Mündigkeit zu laufen und wird durch „echte Notli“ inihrem Laufe gehemmt 16 . Auf rechte Weise erfolgt die Anfechtungnur durch rechtsförmlichen Widerspruch lß , der in den meisten Fällenals „rechte Widerspräche“ vor Gericht erhöhen werden mufs 17 . Werin der ihm gesetzten Frist solchen Widerspruch nicht erklärt, wirdmit seinem Widerspruchsrecht präkludirt; er hat sich verschwiegenund mufs nun für immer schweigen. Haben sich alle Anfechtungs-berechtigten verschwiegen, so ist der fragliche Zustand überhauptunanfechtbar. Die Verschweigung ähnelt also in ihrem Ausgangs-punkte der praescriptio, in ihrer schliefslichen Wirkung der usucapio.
Ihre Anwendungsfälle waren überaus mannichfach. Eine be-sondere Rolle spielte sie bei der Entstehung der rechten Gew r ere anLiegenschaften. Sodann gab es eine Verschweigung der Erbausprüchean dem vom Richter als erbloses Gut eiugezogenen Nachlafs und andem mit Beschlag belegten Vermögen des Verbrechers. Weiter eineVerschw r eigung des Lehnerbrechts und der Lehnsfolge an einen neuenHerrn. Auch eine Verschweigung der Rechte an Fundsachen, sowiean den über See eingeführten Gegenständen. Zum Theil auch eineVerschweigung von Schuldforderungen. Endlich eine Verschweigungdes Herrenrechtes, w’O in den Städten der Satz „die Luft macht frei“galt, und eine Verschweigung der Freiheit, wo auf dem Lande derumgekehrte Satz „die Luft macht eigen“ durchgedrungen war 18 .
2. Mit der Aufnahme der fremden Rechte zog inDeutschland die römisch-kanonische Verjährungslehre ein. Doch ver-schwand das Institut der Verschweigung keineswegs spurlos, sondernlebte im Aufgebotsverfahren fort 19 . Im Uebrigen erhielten sich dieälteren deutschen Rechtssätze nur auf einzelnen Rechtsgebieten, wieim Lehnrecht und beim Näherrecht. Vielfach aber wirkte in denPartikularrechten das überlieferte einheimische Recht auf die Einzel-heiten der sehr bunten Bestimmungen über Verjährung und nament-
lr ’ Saehsensp. I Art. 28, Riciitst. L.R. Art. 27 § 3, Magd. Fr. I, 7 d. 4, 12d. 3, II, 2 d. 3; Laband a. a. 0. S. 298; A. Schmidt, Echte Noth, Leipzig1888, S. 195 ff. — Oft aber schneidet, in solchen Fällen der Ablauf der Fristvon 30 Jahren und Jahr und Tag (oder von 30 Jahren und einem Tage) jedeEntschuldigung ab; vgl. Stobbe I § 68 Anm. 29.
16 Ein solcher ist die „testatio“ in 1. Sal. tit. 45.
17 Sachsensp. I Art. 28, II Art. 31 § 2, Art. 42 § 2, Art. 44 § 1.
18 Von den einzelnen Fällen der Verschweigung mufs, soweit dies zum Ver-ständnifs des heutigen Rechts erforderlich ist, bei den einzelnen Rechtsinstitutengesprochen werden. Eine Zusammenstellung liefert Stobbe I § 68 S. 650 ff.
I!> Vgl. unten § 38. — Das neueste Recbt knüpft auch in anderen Fällenwieder an die Verschweigung an; vgl. z. U. unten § 95 Anm. 95.