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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 35. Zeitablauf.

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all auf bei den als Verjährung zusammengefafsten Instituten. Dennliier gewinnt die Zeit kraft ihrer zugleich verdunkelnden und heiligendenMacht, deren tief im menschlichen Wesen begründeter Anerkennungsich keine Rechtsordnung entziehen kann, einen spezifischen Einfiufsauf die Gestaltung der Rechtsverhältnisse.

1. Dem älteren deutschen Recht war, wenn von denunter römischem Einfiufs getroffenen Bestimmungen einzelner Volks-rechte und Kapitularien abgesehen wird 12 , sowohl eine eigentlicheErsitzung wie eine wahre Klagenverjährung fremd. Den Ersatz hier-für bildete neben der nachher zu besprechenden Wirkung der Un-vordenklichkeit das weit verbreitete Rechtsinstitut der Verschwei-gung 18 . Dasselbe beruht auf dem Gedanken, dal's Jeder, der einenihm bekannten Zustand als unrechtmäfsig anzufechten in der Lageist, ihn in rechter Frist auf rechte Weise anfechten soll, wenn ernicht sein Anfechtungsrecht für immer veilieren will. Die rechteFrist beträgt in den meisten Fällen Jahr und Tag 14 . Sie läuft ent-weder von Rechts wegen oder kraft eines richterlichen Aufgebots.Doch beginnt sie regelmäfsig erst mit erlangter Kunde und zu Un-gunsten Abwesender oder Unmündiger mit der Rückkehr oder dem

12 Von den Volksrechten enthalten nur solche, die auf römischem Bodenentstanden sind, derartige Bestimmungen; so 1. Burg. 79; Antiq. 277 u. 1. Wisig.X, 2 c. 3; ed. Eot. 228, Grim. 4, Liutpr. 54, 70, 78, 105, 115. Unter den Königs-gesetzen gehören hierher Decret. Childeb. II d. a. 596 c. 3 (M.G.L. Sect. II Vol. I15) u. Chlotharii II c. 13 (ib. 19).

13 Das Institut ist in seinem Kern zweifellos altgermanisch. Vollkommenausgebildet begegnet es in 1. Sal. tit. 45 als Verschweigung des Widerspruchs-rechts gegen den Erwerb des Gemeinderechts durch einen Anziigling hinnen.Jahresfrist; genau so z. B. noch Oeffn. v. 1468 h. Grimm, W. I 42 Z. 1. Ver-schweigung liegt anscheinend auch in ed. Eotar. c. 361 u. Liutpr. 96 vor. Deut-lich ausgesprochen ist jedenfalls der Gedanke der Verschweigung binnen Jahrund Tag in den Cap. leg. add. d. a. 818819 c. 11 (M.G. a. a. O. 283) und demCap. d. a. 825 c. 11 (ib. 331), sowie in den übereinstimmenden Stellen des lib.Pap. Lud. c. 16 u. Loth. I c. 31 (M.G.L. IV 530 u. 544).

14 Eine kürzere Frist begegnet bei Fundsachen, an denen das Eigenthumnach Saehsensp. II Art. 37 und anderen Quellen schon in 6 Wochen ver-schwiegen wird, während manche Rechte auch hier an der Frist von Jahr undTag festhalten; Lab and, Vermögensrechtliche Klagen S. 131 Anm. 14. Da-gegen wird vielfach eine sehr viel längere Frist für die Geltendmachung desErbrechts an Liegenschaften gewährt: 30 Jahre und Jahr und Tag nach säelis.R. (Saehsensp. I Art. 29, Richtst. Landr. Art. 23 § 7, 27 § 2), 30 Jahre und1 Tag nach österr. Quellen (Wiener Stadtr. Art. 89, Steiermark. L.I1. Art. 83).Durch Ausdehnung dieser Frist auf alle Ansprüche an Grundstücken entstanddie sächsische Verjährung von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen; Haubold, P.R.§ 276c, Heimbach, Part. P.R. § 239, Gengier, D.P.R. S. 162.