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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.

Tag. Diese Berechnungsart ist in die neueren Gesetzbücher über-gegangen 6 . Doch hat auch die römische Berechnungsart, nach derder Monat stets 30 Tage beträgt, in manche Gesetze Eingang gefunden 6 .

3. Als Jahr galt im deutschen Recht statt des gemeinenJahres für viele Rechtsverhältnisseein besonderes Gerichtsjahr,das abgekürztJahr und Tag hiefs und meist ein Jahr sechsWochen und drei Tage betrug 7 . Doch wurde nicht überall unterJahr und Tag dieselbe Frist verstanden 8 . Wo daher diese Bezeich-nung heute noch begegnet, mufs bei ihrer Deutung auf den örtlichenGebrauch zurückgegangen werden 9 .

4. Fällt ein Termin oder der letzte Tag einer Frist auf einenSonntag oder allgemeinen Feiertag, so tritt, da an solchenTagen die Geschäfte ruhen sollen, im Zweifel an dessen Stelle dernächste Werktag 10 .

5. Seit dem 1. April 1893 gilt in Deutschland statt der Zeit-bestimmung nach dem örtlichen Stande der Sonne eine einheitlichegesetzliche Zeit, die für alle Rechtsverhältnisse malsgebend ist. Esist die mittlere Sonnenzeit des fünfzehnten Längengrades östlich vonGreenwich (R.-Ges. v. 12. März 1893).

III. Verjährung * 11 . Eine besondere Rolle spielt der Zeit-

s Pr.L.R. II, 8 § 855857; Sachs. Gb. § 8384; W.O. Art. 32; II.G.B.Art. 327328. Auch Entw. II § 156157 u. 160.

6 R.K.G.O. v. 1555 t. II Art. 30 § 4. Oesterr. Gb. § 902. Für Verjährungs-fristen auch Pr.L.R. I, 9 § 550, was aber nicht verallgemeinert werden darf;vgl. R.Ger. VII Nr. 77, XXVII Nr. 70; anders R.Ger. IV Nr. 82.

7 Diese Frist bedeutet den Zeitraum für drei echte und drei geboteneDinge; gegen die abweichende Erklärung von Sohm, Z. f. ll.G. XIV 58 ff., u.Heusler, Inst. I 57 ff'., vgl. Schröder, R.G. 1. Auff. S. 672 Aura. 63, u.Stobbe § 68 Anm. 7. Ueber Ursprung und Entwicklung der Frist vgl. jetztFockema-Andreae in der Z. f. R. G. XXIV 75 ff.

8 Vgl. Stobbe § 68 Anm. 711. Mitunter wurde der Ausdruck wörtlichgenommen; anderswo bedeutet er ein Jahr einen Monat und drei Tage; oftein Jahr sechs Wochen ohne den Zuschlag von drei Tagen.

9 Das Pr.L.R. I, 3 § 49 will darunter ein Jahr und 30 Tage verstehen.Vgl. Reyscher, Württ. P.R. I § 117; Unger II 291 Anm. 17.

10 Pr.L.R. I, 3 § 48; W.O. Art. 92; H.G.B. Art. 329330; Seuff. XLINr. 233. Auch Entw. II § 228 will die Versäumnifs des Entw. I in diesemPunkte (Gierke, Entw. S. 173) gut machen.

11 Unterholzner, Ausführliche Entwicklung der gesanunten Verjährungs-lehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten, Leipzig 1828; 2. Auff.(Schirmer) 1858. Savigny, Syst. IV § 178, 199, V § 237 ff. Unger II§ 104, 119 ff. Windscheid, Pand. I § 105 ff. Dernburg, Pand. I § 144 ff.,Preufs. P.R. I § 163 ff. Regelsberger, Pand. § 126 u. 181 ff Stobbe,D.P.R. I § 68 IIIV. Roth, D.P.R. I § 87. Gengier, D.P.R. § 47.