§ 35. Zeitablauf.
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für die Berechnung der Zeit feste Auslegungsregeln, die zum grofsenTheil dem römischen Recht entstammen, in einigen Punkten aberdurch Gewohnheitsrecht und neuere Reichs- und Landesgesetze aufGrund deutscher Anschauungen umgestaltet sind.
1. Im deutschen wie im römischen Recht werden im Zweifeldie Tage als untheilbare Zeiteinheiten gerechnet, so dal's Beginnund Ende einer Frist mit Anfang und Ablauf eines Tages zusammen-fallen * 2 . Doch wird im Gegensatz zum römischen Recht der Tag desEreignisses, das eine Frist in Lauf setzt, nicht mitgezählt 3 . DerSchalttag gilt heute als besonderer Tag 4 .
2. Fristen nach Wochen oder Monaten (zu denen auchsolche nach Monatsmehrheiten, wie Vierteljahr, Halbjahr oder Jahr,gehören) werden nach deutscher Sitte nicht wie nach römischem Rechtin Tage aufgelöst, sondern kalendermäfsig berechnet. Eine solcheFrist läuft also mit der Wiederkehr des durch seine Benennung oderZahl dem Tage des Anfangsereignisses entsprechenden Tages ab.Fehlt in dem Endmonat dieser Tag, so endet die Frist mit dem Ab-lauf des letzten Monatstages. Dagegen beträgt der halbe Monatfünfzehn Tage, die bei zusammengesetzten Fristen zuletzt gezähltwerden. Auch gilt als Mitte des Monats stets dessen fünfzehnter
Uuger II § 103 ff.; Windscheid, Fand. I § 163 ff; Dernburg, Fand. 1§ 88 ff.; Regelsberger I § 124— 125; Beseler, D.F.R. § 51; Stobbe,D.F.H. I § 68. — Ueber älteres deut. II. Heusler, Inst. I § 53 ff'.
2 Doch tritt statt dieser sog. „Civilkomputation“ auch heute die „Natural-komputation“, hei der es auf den genauen Zeitpunkt innerhalb eines Tages an-kommt, in vielen Fällen ein; so überall, wo von der Priorität eines Ereignisses(z. B. Geburt oder Tod), einer Anmeldung (z. B. zum Grundbuch oder Zeichen-register) oder einer Geltendmachung (z. B. beim Näherrecht) eine Rechtswirkungabhängt. — Ueberdies ist zu beachten, dafs die Ausnützung einer Frist bis zumletzten Augenblick durch die Beschränkung von Rechtshandlungen auf die Ge-schäftsstunden (H.G.B. Art. 332), Proteststunden (R.O.II.G. XVII 55), Amts-stunden u. s. w. vielfach abgeschnitten wird. — Die römische Unterscheidungvon tempus continuum und tempus utile hat heute nur noch geringe Bedeutung;vgl. Beseler § 51 IV; ein modernes tempus utile sind aber z. B. die zweiProtesttage der W.O. Art. 41.
3 W.O. Art. 32, H.G.B. Art. 328, C.Pr.O. § 199. Nach Erk. des R.Ger. v.8. Febr. 1884 Seuff. XXXIX Nr. 290 gilt dies kraft gemeinen Gewohnheits-rechts bei allen Prozefs- und Vertragsfristen, desgleichen bei allen reichsgesetz-lichen Verjährungsfristen (z. B. nach Keichshaftpfiichtges. § 8); vgl. auch R.Ger.in C.S. XXVI Nr. 2 (Anwendung auf die Frist der Iionk.O. § 23 Z. 2). •—Ebenso Entw. II § 155 (jedoch mit einer Ausnahme hinsichtlich des Geburts-tages bei Berechnung des Lebensalters).
4 O.L.G. Rostock 24. Juni 1880 Seuff. XXXIX Nr. 5.