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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.

währt werde 24 . Geschieht dies aber nicht, so ist eine Klage aufSchadloshaltung nicht begründet 25 .

Von abweichenden Gesichtspunkten gieng die ältere Theorieaus 26 . Sie gestattete grundsätzlich die Wiederentziehung verliehenerPrivilegien durch den Gesetzgeber, ohne denselben hierbei an dieSchranken zu binden, die sie sonst zum Schutz wohlerworbener Rechteaufrichtete. Denn sie betrachtete die Privilegien als rein positiveGebilde, denen die auch für den Gesetzgeber verbindliche naturrecht-liche Sanktion des Eigenthums und der Verträge nicht zu Gutekomme. Dieses Prinzip aber ermäfsigte sie dann wieder durch zahl-reiche Ausnahmen, über deren Umfang lebhaft und ununterbrochengestritten wuirde. Allgemein wurde bei privilegia conventionalia, dieja eben als Verträge gelten sollten, eine justa causa für den ein-seitigen Widerruf gefordert, vielfach aber überhaupt die Aufhebungvon Privilegien nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohlszugelassen. Auch wurde mindestens bei privilegia onerosa, häufigauch in anderen Fällen dem Privilegirten ein Anspruch auf Ent-schädigung gewährt. Heute haben nicht nur alle diese doktrinärenSätze, sondern sogar die aus ihnen hervorgegangenen Gesetzes-bestimmungen ihre unmittelbare Anwendbarkeit eingebülst 27 .

§ 35. Zeit ab lauf.

I. U e b e r h a u p t. Der Zeitablauf wird für die Entstehung,Veränderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen in Gestalt vonTerminen oder Fristen wirksam, die entweder durch Rechtsgeschäftoder durch behördliche Verfügung oder unmittelbar durch Rechtsnormgesetzt werden.

II. Berechnung der Zeit 1 . In allen solchen Fällen gelten

24 Vgl. Pf aff u. Hofmann S. 348 ff. Eine Anwendung im Preufs.Einkommensteuerges. v. 24. Juni 1891 § 4.

25 Seuff. II Nr. 123, XI Nr. 182, XV Nr. 74, XIX Nr. 213, XLI Nr. 111,XLVI Nr. 164. Abweichend I Nr. 311, XI Nr. 182, XVI Nr. 186.

26 Vgl. G-ierke, Job. Althusius S. 272 Anm. 21 u. 295 Anm. 75, Ge-nossenschafter. III 620; Hinschius III 818 ff.; Pfaff u. Hofmann S. 348Anm. 243.

27 Denn sie beruhen einerseits auf der Voraussetzung, dafs der Landesherralleiniger Gesetzgeber sei, andrerseits auf der Vorstellung, dafs die Gesetz-gebungsgewalt in formell bindende Schranken gebannt werden könne. Auchdie Bestimmungen des Pr.L.R. Einl. § 7071 sind nicht mehr unmittelbar an-wendbar; vgl. Dernburg, Preufs. P.R. I § 26 zu 2.

1 Vgl. Savigny, Syst. IV § 171 ff.; Wächter, Württ. P.R. II § 117 ff.;