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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 34. Gesetzliche Rechte.

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Xichtgebrauch liier keine anderen Wirkungen als bei gleichartigenRechten beliebiger Herkunft hat 17 . Man stellte ferner die Lehre vonder Verwirkung jedes Privilegs durch Mifsbrauch auf 18 . Heute kanngemeinrechtlich die früher den Gerichten beigelegte Befuguifs, einPrivileg wegen Mifsbrauchs für verwirkt zu erklären, nicht mehr an-erkannt werden; vielmehr erscheint der Mifsbrauch nur als Anlafs zueinem gesesetzgeberisclien Eingriff und als Rechtfertigungsgrund fürdie hierbei etwa beliebte Versagung jeder Entschädigung 19 . Dagegenwird in Partikularrechten die Verwirkung durch Mifsbrauch noch alsein den Privilegien eigenthümlicher Erlöschungsgrund behandelt 20 .Allgemein endlich betrachtete man als besondere Beendigungsart derPrivilegien den Widerruf. In Wahrheit fällt der Widerruf, falls ernicht auf Grund eines bei der Verleihung gemachten Vorbehaltesstattfindet 21 , lediglich unter den Gesichtspunkt der gesetzgeberischenAufhebung 22 .

b. Das Privileg als Rechtssatz wird durch einen dies aus-sprechenden Rechtsetzungsakt beseitigt. Zu einem solchen ist inallen Fällen der staatliche Gesetzgeber, irgend ein anderes Gemein-schaftsorgan dagegen nur kraft gesetzlicher Ermächtigung befugt 23 .Im Uebrigen gelten hierbei die allgemeinen Regeln über gesetzlicheAufhebung wohlerworbener Rechte. Somit entspricht es der Gerech-tigkeit, dafs für den Wegfall des Privilegs eine Entschädigung ge-

11 Vgl. aufser den in der vor. Anm. Genannten schon Hufeland a. a. O.I 274 ff., Fritz, Z. f. C.R. u. Pr. IV 201 ff, Schlayer a. a. 0. S. 95, Unger,H 320 ff

18 Unter Berufung auf c. 24 X de priv. 5, 33: quia privilegium mereturamittere, qui permissa sibi abutitur potestate. Vgl. Leyser spee. 11 Nr. 4,Glück II § 109, Mühlenbruch, Doctr. pand. I § 81, Puchta, Pand.§ 31.

19 Kierulff 159; Wächter, Württ. P.R. II 832 ff; Dernburg, Pand. I§ 85 Anm. 13. Anders kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung; vgl. z. B.R.Ges. v. 14. März 1875 § 50: Entziehung des Notenprivilegs einer Privatbankdurch Richterspruch wegen Mifsbrauchs.

20 Pr. L.R. Einl. § 72 (Richterspruch); auch Bayr. L.li. I c. 2 § 16.

21 In diesem Falle erscheint er als Eintritt einer Resolutivbedingung.

22 In der älteren Theorie wurde dies dadurch verdunkelt, dafs die Stellungdes Privilegienertheilers als Gesetzgeber von seiner sonstigen Machtstellungnicht unterschieden wurde. Heute liegt auch in dem Widerruf durch ein sonstnicht zur Gesetzgebung berufenes Organ die Ausübung von Gesetzgebungs-gewalt.

23 Diese Ermächtigung folgt nicht ohne Weiteres aus der Ermächtigungzur Ertheilung des Privilegs.

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