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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.
beschränkt oder unbeschränkt vererbliche, bald sogar veräufserlicheRechte. Immer aber unterstehen sie, einmal begründet, an sich dengleichen Regeln, wie andere Rechte derjenigen Kategorie, in die sieihrem Inhalt nach gehören 13 . Nur kommt hei der Bemessung ihrerTragweite der Grundsatz zur Anwendung, dal's Ausnahmebestimmungenstreng auszulegen sind 14 .
5. Beendigung. Privilegien erlöschen auf zweierlei Weise.Denn einmal kann das Privileg als Recht gleich anderen Rechtensein Ende erreichen, womit dann zugleich das Privileg als Rechts-satz gegenstandslos wird. Zweitens kann das Privileg als Rechtssatzgleich anderen Rechtssätzen aufgehoben werden, womit dann zugleichdas ihm entspringende Recht erlischt.
a. Das Privileg als Recht endet in derselben Weise, in derdieses Recht enden würde, wenn es auf irgend einem anderen Wegeentstanden wäre. Somit gelten für die Beendigung von Privilegiendurch Wegfall des Subjektes oder Objektes, Eintritt einer Endfristoder Resolutivbedingung, Verzicht, Verjährung u. s. w. weder eigen-thümliche noch für alle Privilegien gleichförmige Regeln 15 . Die ältereTheorie bildete jedoch, indem sie in den Privilegialrechteu eine be-sondere Klasse von Rechten erblickte, für sie eine Reihe besondererErlöschungsgründe aus. So nahm man an, dafs jedes Privileg durchNichtgebrauch untergehe 10 . Heute besteht Einverständnis, dafs der
diesen Begriff schon Thibaut § 30; vgl. auch Dernburg, Fand. I § 85Anm. 5, Pf aff u. Hofmann S. 337. — Bei Neueren begegnet eine besondereKlasse von „privilegia causae“; z. B. bei Wächter II 336, Unger I 589,Windscheid § 135, Pfaff u. Hofmann S. 336. Dieser Begriff ist aber beirichtiger Begrenzung des Privilegienbegriffs (den z. B. Pfaff u. Hofmannmafslos ausdehnen) wesenlos.
13 Oesterr. Gb. § 13: Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpernverliehenen Privilegien und Befreiungen sind, insofern hierüber die politischenVerordnungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gleich den übrigenRechten zu beurtheilen. Dazu Unger I 593 ff., Pfaff u. Hofmann S. 337 ff.In der älteren Theorie wurde dies gröblich verkannt.
14 Die ältere Theorie leitete hieraus eine Anzahl fester Interpretationsregelnher, die oft dem wirklichen Sinn der Privilegien Gewalt anthaten. Vgl. Was-muth a. a. 0. c. 1 § 13, J. H. Boehmer, Exerc. I, 14 c. 2 § 9 ff., Leysersp. 11, Glück § 99—100, Pr. L.R. Einl. § 54—58. Solche Regeln sind nurmit Vorsicht zu gebrauchen; so auch die, dafs die einer Person verliehenenPrivilegien im Zweifel unvererblich, vererbliche im Zweifel nur auf Nachkommenvererblich sind. Doch darf man den Grundsatz der strengen Auslegung nichtmit Ilinschius S. 815 u. Pfaff u. Hofmann S. 340 ganz verwerfen.
16 Pr. L.R. Einl. § 63—69; Dernburg, Preufs. P.R. I § 25; HinschiusIII 817 ff; Unger II 317 ff.; Pfaff u. Hofmann S. 314 ff.
16 Ueber die Geschichte dieser Theorie vgl. Hinschius III 823, Beseler,D.P.R. § 50 Anm. 16, Pfaff u. Hofmann S. 344 Anm. 229.