§ 34. Gesetzliche Rechte.
305
Gesetz die Krone oder eine Verwaltungsbehörde ausdrücklich zurVerleihung gewisser Privilegien ermächtigt 9 .
Gleiche Kraft mit Gesetz oder Satzung hat auch bei der Be-gründung von Privilegien das Gewohnheitsrecht 10 . Ueberdieskann der Nachweis gehöriger Verleihung durch Unvordenklich-k e i t ersetzt werden n .
4. Inhalt. Privilegien können den verschiedenartigsten öffent-lichrechtlichen oder privatrechtlichen Inhalt haben. Dem Objektenach sind die Privilegialreehte bald Rechte an der eignen Person,bald Rechte an anderen Personen, bald Sachenrechte. Hinsichtlichder Art ihrer subjektiven Zuständigkeit sind sie Realrechte oderPersonalrechte 13 und im zweiten Fall bald höchst persönliche, bald
herrliche Verleihungen von Ehrenrechten (Beseler, D.P.R. § 50 Anm. 7) undlandesherrliche Gnadenakte (Laband, Arch. f. öff. R. VII 179 ff.) verwechseln,die überhaupt keine Rechtsetzungsakte sind.
9 Die Verleihung erfolgt hier kraft delegirter Gesetzgebungsgewalt, bleibtalso Normsetzung (constitutio personalis) und schafft eine lex specialis. DasGegentheil behauptet Windscheid § 136. Allein dies beruht auf der Hinein-ziehung von Fällen, in denen ein Privileg überhaupt nicht vorliegt, sondern dasGesetz unmittelbar eine Klasse besonderer Rechte begründet und einem Ver-waltungsorgan nur die deklaratorische Feststellung der Voraussetzungen einessolchen Rechts im Einzelfall überweist. Die Grenze ist freilich flüssig, zumalim Laufe derZeit die Auffassung oft gewechselt hat; vgl. z. B. über die landes-herrliche Ertheilung von Korporationsrechten, die einst als Privileg erschien,heute nicht mehr als solches gelten kann, Gierke, GenossenschaftstheorieS. 115—120.
10 Ein Gewohnheitsrecht kann sich für ein dauerndes Einzelverhältnifsbilden und somit einen sich in der Setzung eines Rechtsverhältnisses erschöpfendenRechtssatz (Privileg im objektiven Sinn) hervorbringen; Seuff. II Nr. 251, IIINr. 1, 256, X Nr. 4. XIV Nr. 193, XIX Nr. 104II, R.Ger. XI Nr. 43; Regels-berger § 30 Anm. 9. In den Entscheidungen, die dies verneinen, wird dieErzeugung eines solchen Rechtssatzes mit der unmittelbaren Begründung vonRechtsverhältnissen, die freilich nur durch Verjährung möglich ist, verwechselt;so b. Seuff. I Nr. 3, II Nr. 122, IX Nr. 116, XI Nr. 2, XIX Nr. 1, 104 I,XXXVI Nr. 172. Andrerseits darf die Verjährungslehre hier nicht (wie diesnicht selten in der Praxis und auch in der angef. Entsch. des R.Ger. geschieht)hineingezogen werden.
11 Denn die Unvordenklichkeit begründet, da sie stets die Vermuthung recht-mäfsiger Entstehung hervorbringt, bei einem auf andere Weise nicht zu erwer-benden Recht die Vermuthung der Entstehung durch lex specialis. Im Uebrigendagegen kann durch Verjährung zwar unter Umständen ein gleiches Recht wiesonst durch Privileg, niemals aber ein Privileg erzeugt werden. Vgl. Dern-burg, Preufs. P.R. I § 23 Anm. 8—9.
12 Die ältere Theorie nahm daneben noch „privileg'ia mixta“ an, verstandaber darunter sehr Verschiedenes; vgl. z. B. Leyser spec. 11 Nr. 2, Hufe-land a. a. O. S. 253, Wächter H 335, I-Iinsehius a. a. O. S. 809. Gegen
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 20