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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.
nicht nur alte Privilegien in Kraft gehlieben, sondern auch Neu-verleihungen von Privilegien keineswegs selten.
3. Begründung, Da die Begründung eines Privilegs Norm-setzung ist, erfolgt sie durch einseitigen Akt eines zur Rechts-erzeugung berufenen Gemeinschaftsorganes. Geht ein Vertrag vorauf,so ist derselbe stets nur Beweggrund, niemals Begründungstitel 4 .Ebenso verhält es sich mit einer für den Erwerb des Privilegs ge-machten Gegenleistung 5 * .
Eine unbeschränkte Privilegiengewalt hat nur der Staat. ImBereiche seiner Satzungsgewalt aber kann auch ein anderer Verband(z. B. die Kirche) Privilegien ertheilen.
Die staatliche Privilegiengewalt ist Bestandteil der Gesetz-gebungsgewalt. Im Mittelalter stark zersplittert, konzentrirtesie sich später bei dem Kaiser und den Landesherren. Mit der Aus-bildung der absoluten Monarchie steigerte sich auch in dieser Rich-tung die landesherrliche Gewalt zur Allgewalt, wurde indefs einiger-mafsen durch die Autorität der Gerichte gemildert, die unter Be-rufung auf die römische Reskriptenlehre die exceptio sub- et ob-reptionis gegen erschlichene Privilegien zuliel'sen 0 . Im heutigen Ver-fassungsstaat können grundsätzlich Privilegien (und somit auchDispensationen) nur durch die Gesetzgebungsorgane in Gesetzesformertheilt werden 7 . Doch ist in bedeutendem Umfange dem Landes-herrn , wie ihm überhaupt nicht alle Macht, einseitiger Rechtsetzungentzogen ist, die Befugnifs zur Privilegienverleihung ohne Mitwirkungder Volksvertretung verblieben 8 . Auch wird nicht selten durch ein
4 Die ältere Theorie unterschied „privilegia legalia“ und „conventionalia“;auch im Pr.L.R. Einl. § 56 ist noch vom Erwerbe „durch einen lästigen Vertrag“die Rede. Vgl. aber Kierulff. Theorie I 69, Seuff. XIX Nr. 213. Aus demVertrage entsteht daher auch nie eine Klage auf Verleihung des Privilegs.
B Die ältere Theorie knüpfte an die Unterscheidung von privilegia gratuitaund onerosa wichtige Rechtsfolgen an.
0 Heute kann nur der Privilegienertlieiler. nicht der Richter das erschlichenePrivileg für ungültig erklären. Anders noch Seuff. VIII Nr. 108, IX Nr. 245,auch Windscheid § 136 Anm. 7. Vgl. aber Seuff. XIII Nr. 4, Schlayera. a. O. S. 88.
7 Sei es durch Spezialgesetz (wie z. 13. das Notenprivileg der Reichsbankdurch R.Ges. v. 14. März 1875 § 16), sei es durch Ausnahmebestimmungen ineinem allgemeinen Gesetz (wie z. 13. die Steuerbefreiungen im Preufs. Einkommen-steuerges. v. 24. Juni 1891 § 3 Z. 1 u. 2; vgl. auch R.Ger. XXX Nr. 59).
R ln welchem Umfange, ist eine vielfach streitige Frage, die aus dempositiven Staatsrecht des einzelnen Staates nach Malsgabe des Herkommens zuentscheiden ist. Mit Privilegien und Dispensationen darf man aber nicht landes-