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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 34. Gesetzliche Rechte.

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sieh decken. Deshalb wird auch der NamePrivileg sowohl imobjektivrechtlichen wie im subjektivrechtlichen Sinne gebraucht. DiePrivilegien als Rechtsverhältnisse bestehen meist in Rechten und be-gründen daher Vorrechte der durch sie begünstigten Subjekte voranderen Subjekten, mögen sie nun alsaffirmative Privilegien einebesondere Befugnils ertheilen (z. B. ein Gewerberecht) oder alsnegative Privilegien eine Freiheit von einer allgemeinen Pflicht aus-sprechen (z. B. eine Steuerfreiheit). Der Begriff des Privilegs istaber auch anwendbar, wenn ein Rechtssatz für einen konkreten Falldurch Auferlegung einer besonderen Pflicht oder Entziehung eines all-gemeinen Rechts ein dem betroffenen Subjekt nachtheiliges Aus-nahmeverhältnifs schafft (privilegia odiosa). Zu den Privilegien ge-hören auch die durch Dispensationen von einer abstrakten Rechtsnormgesetzten Ausnahmerechte * * 3 .

2. Bedeutung. Im Mittelalter überwucherten allmählich diePrivilegien derartig das allgemeine Recht, dal's ein grofser Theil desgesammten öffentlichen und Privatrechts in ständischen und korpora-tiven, realen und personalen Privilegien zur Erscheinung kam. Be-sonders eingehend beschäftigt sich mit den Privilegien das kanonischeRecht, an das sich auch die von der Rechtswissenschaft sorgfältigausgebildete Privilegientheorie anlehnte. Der moderne Staat er-öffnete, um die Konzentration der Staatsgewalt einerseits und diestaatsbürgerliche Gleichheit andrerseits durchzusetzen, gegen das er-erbte Privilegienwesen einen mehrhundertjährigen Kampf, in dem ihndie Jurisprudenz durch eine namentlich unter der Einwirkung desNaturrechts mehr und mehr privilegienfeindlich gewandte Lehreunterstützte. Zahlreiche Privilegien des älteren Rechts sind heutebeseitigt. Andrerseits sind aber ganze Klassen von Privilegien (z. B.Privilegien gegen Nachdruck, Erfinderprivilegien, Aktiengesellschafts-oktrois u. s. w.) vielmehr dadurch untergegangen, dal's die von ihnenverliehenen Ausnahmerechte sich zu allgemeinen Rechten erhobenhaben. Schon diese Beobachtung spricht dafür, dal's die Privilegienniemals ganz entbehrlich sind. In der That werden stets Bedürfnisseauftauchen, die nur durch eine dem Einzelfall augepafste konkreteNormsetzung befriedigt werden können. So sind denn auch heute

II 312 ff.; Pfaff u. Hofmann, Komm. I 305352; Beseler, D.P.R. § 50;

ßrinz, Pand. 2. Aufl. I § 6972; Windscheid I § 135136 a; Dernburg,Pand. I § 85; Regelsberger, Pand. I § 30; Hinschius, Kirchenrecht III805 ff.

3 Ueber Dispensationen vgl. Hinschius a. a. O. III 789 ff, E. Meier, Art.Dispensationsrecht in Holtzendorffs Rechtslexikon.