Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
302
Einzelbild herunterladen
 

302

Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.

Treu und Glauben beachtet werden 85 . Andrerseits gewinnt beiFormalgeschäften der Wortlaut der Erklärung erhöhte Bedeutung.

§ 34. Gesetzliche Rechte.

I. Ueberhaupt. Wenn das objektive Recht unmittelbar Be-fugnisse oder Verbindlichkeiten setzt, verknüpft es dieselben regel-mäfsig in abst rakter Weise mit einer unbestimmten Menge gleich-artiger Thatbestände. Die abstrakten gesetzlichen Rechte zerfallenwieder in allgemeine und besondere, jenachdem sie allenRechtssubjekten oder nur einem besonderen Kreise zugedacht sind.Besondere gesetzliche Rechte sind z. B. die mit dem weiblichenGeschlecht, der Altersunreife, der Zugehörigkeit zu einem Geburts-oder Berufsstande, dem Besitz eines Ritterguts verknüpften Aus-nahmerechte. Insoweit sie in Begünstigungen bestehen, werden sieauchPrivilegien im weiteren Sinne genannt (z. B. privilegiaminorum, Standesprivilegien, Privilegien der Abgeordneten, Privilegiender milden Stiftungen).

Das objektive Recht kann aber auch in konkreter Weise Be-fugnisse oder Verbindlichkeiten unmittelbar an einen einzelnen Tliat-bestand knüpfen. Dann liegt einPrivilegium im engeren undtechnischen Sinne vor. Von solchen Privilegien, die von den Privi-legien im weiteren Sinne scharf zu trennen sind * 1 , ist hier nochzu reden.

II. P r i v i 1 e g i e n 2 .

1. Begriff. Das entscheidende Begriffsmerkmal des eigent-lichen Privilegs liegt darin, dal's hier Rechtssatz und Rechtsverhältnifs

Brinz, Pand. (1. Aufl.) S. 1572 ff., Rege lsber ger b. Endemann II 386 ff.,Dernburg, Pand. I § 123.

85 Regelsberger a. a. 0. S. 391; Dernburg Pand. I § 124; R.O.H.G.X 11 ff. Hiermit hängt auch H.G.B. Art. 279 zusammen; ebenso zahlreichebesondere Auslegungsregeln der neueren Gesetzbücher.

1 Vgl. Preufs. O.V.Ger. VI 119, R.Ger. IV Nr. 61, XVII Nr. 55 (Privilegi. w. S. die Befreiung der Beamten von Gemeindesteuern, Privileg i. e. S. dieSteuerfreiheit der einzelnen hochadligen Familie). Dazu Unger, Oest. P.R. I581 ff.

2 Aus der überreichen älteren Litteratur sind hervorzuheben: Gebauer,Singularia de privilegiis, Göttingen 1740; Wasmuth, De privilegiorum naturaetc., Göttingen 1787; Glück I § 98100, II § 101110; Hufeland, Geist desröm. R. I 211 ff.; Thibaut, Pand. § 2932 u. 40. Von neueren Bearbei-tungen der Lehre vgl. Wächter, Württ. P.R. II § 23, 22, 50, 122; Schl ay er,Z. f. C.R. u. Pr. N.F. XII 58 ff.: Gerber, Ges. Abli. I Nr. 13; Unger I 587 ff,