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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 33. Rechtsgeschäfte.

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uehmigung nicht zu Stande kommt, auch ohne eignes Verschuldendem Dritten, der sich auf das Vorhandensein von Vertretungsmachtverlassen hat und verlassen durfte, seinerseits haftbar 81 . DieseHaftung ist gemeinrechtlich dahin festgestellt, dafs der Dritte nachseiner Wahl den Stellvertreter auf Schadensersatz belangen oder beider abgegebenen Willenserklärung, gleich als sei sie in eignem Namenabgegeben, festlialten kann 8a .

VI. Auslegung. Während bei der Auslegung der Rechts-geschäfte nach älterem Recht das gebrauchte Wort oder Zeichen ent-scheidet 83 , gilt heute die Regel, dafs der Richter nicht am Buch-staben haften, sondern den wahren Willen der Betheiligten erforschensoll 84 . Doch mufs einerseits auch hierbei stets die Rücksicht auf

81 Diese Haftung beruht auf dein deutschrechtlichen Prinzip der Haftungaus Schadensverursachung und setzt daher kein Verschulden voraus; Gierke,Entw. S. 171, Regelsberger, Pand. I 600. Anders nach der Theorie, dieden Begriff der culpa in contrahendo zu Grunde legt; vg'l. Laband a. a. O.S. 232 ff., Mitteis a. a. 0. S. 104 ff., Dernburg, Pand. II § 10, auch R.Ger.21. Okt. 1881 ßd. VI Nr. 72. Gegen diese Verengerung der Haftung erklärtsich aber mit Recht R.Ger. 3. Okt. 1890 b. Seuff. XLVI Nr. 93. Ebenso v. Hahnzu H.G.B. Art. 55, Behrend, H.R. § 51. Ferner auf Grund der Fiktion einesstillschweigenden Garantievertrages, deren es aber durchaus nicht bedarf, Wind-scheid § 74 Anm. 8, Bähr, Jahrb. f. Dogm. VI 392, Motive zum Entw. I 244.Auch Wen dt b. Endemann 1 § 73, der eine obligatio ex lege annimmt. Die Haftungmufs aber nicht blos Wegfällen, wenn der Dritte den Mangel an Vertretungs-macht kannte, sondern auch, wenn er ihn kennen mufste (a. M. Behrenda. a. O. S. 358 Anm. 5). Die Klage gegen den Scheinvertreter ist niemalsdie ursprüngliche Vertragsklage, sondern eine Klage aus der schädigendenHandlung dessen, der ohne Vertretungsmacht sich als Vertreter benahm; darummufs Kläger den Mangel an Vollmacht behaupten und beweisen, R.Ger. XVIIINr. 32, anders Entw. II § 146 Abs. 1. Auch ein gesetzlicher Vertreter (Munt-walt) kann sich alsfalsus procurator haftbar machen; R.Ger. Seuff. XLIINr. 279.

82 Dieses Wahlrecht giebt H.G.B. Art. 55 u. 298 Abs. 2, W O. Art. 95,Sachs. Gb. § 789; ebenso aber die Praxis des gemeinen bürgerlichen Rechts,R.Ger. VI Nr. 60. An sich ist nur ein Anspruch auf Schadloshaltung begründet,wie ihn Pr. L.R. I, 13 § 9, 96, 128 u. 171 und Schweiz. O.R. Art. 48 gewähren.Entw. II § 146 will der Regel nach das Wahlrecht, jedoch gegen den mit demMangel an Vertretungsmaeht unbekannten Vertreter nur einen durch das negativeVertragsinteresse begrenzten Schadensersatzanspruch und gegen einen in derGeschäftsfähigkeit beschränkten Vertreter überhaupt keinen Anspruch geben.

83 Für das ältere deutsche Recht drücken die oben Anm. 21 angeführtenRechtsspriichwörter zugleich diese Auslegungsregel aus.

84 H.G.B. Art. 278; Code civ. Art. 1156; Schweiz. O.R. Art, 16; Entw. II§ 90; Seuff. VI Nr. 324, XLII Nr. 286. Strenger au den Wortlaut binden dieAuslegung Pr.L.R. 1, 4 § 65-74 u. I, 5 § 252 ff, Sachs. Gb. § 809. Vgl.