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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.
Bestimmung des Umfanges der Vertretungsmacht wird im heutigenRecht die dem deutschen Recht entstammende Unterscheidungzwischen äufserer und innerer Seite der Vollmacht vielfach be-deutungsvoll 76 . Soweit sie durchgeführt ist, kann der VertreterDritten gegenüber mit rechtlicher Wirkung für den VertretenenHandlungen vornehmen, die nicht vorzunehmen er dem Vertretenengegenüber verpflichtet ist. In diesem Sinne bewirkt unter allen Um-ständen die Kundmachung einer Vollmacht zu Gunsten des Dritten,der sich auf diese Kundmachung verlassen hat und verlassen durfte,eine ihr entsprechende und von nicht kundgemachten Einschränkungenunabhängige Vertretungsmacht 77 . Darüber hinaus ist zum Theil derUmfang von Vollmachten bestimmter Gattung durch das objektiveRecht präsumtiv festgestellt, so dafs jede innere Beschränkung, diedas gesetzliche Mafs der Vertretungsmacht mindert, nach aufseu nurWirkung hat, insoiveit sie dem Dritten bekannt geworden ist 78 . Diehöchste Steigerung endlich erfährt diese Trennung der Vollmachtvon dem inneren Verhältnifs bei der unbeschränkbaren Formalvoll-macht des Handelsrechts (Prokura), deren etwaige Einschränkungenselbst dann nach aufsen bedeutungslos sind, wenn sie der Dritte kennt 79 .Auf demselben Gedanken beruht es, dafs die einmal begründete Ver-tretungsmacht selbst daun, wenn die Vollmacht dem Vertretenengegenüber erloschen ist, Dritten gegenüber so lange fortbesteht, alssie mangels gehöriger Kundmachung auf diesen Fortbestand ver-trauten und vertrauen durften 80 .
Wer als Vertreter ohne Vollmacht, oder jenseits der Grenzenseiner Vollmacht handelt, wird nach deutscher Rechtsanschauung,falls das Geschäft mit dem Vertretenen mangels nachträglicher Ge-
76 Vgl. oben § 28 Anm. 5, Gierke, Genossenscliaftsth. S. 701 fl'. Aufdiesem Gedanken beruhte namentlich schon das im alten deutschen Recht viel-verzweigte Institut der Treuhänder.
77 Gierke a. a. 0. S. 703 Anm. 1. Dagegen kann sich der Dritte aufden Wortlaut der Vollmacht nicht berufen, wenn der Vertreter gegen den ihm(dem Dritten) bekannten “Willen des Vertretenen handelt (R.Ger. XV Nr. 47)oder offenbar und für ihn erkennbar die Vollmacht mifsbraucht (O.L.G. Hamb.Seuff. XLI Nr. 183).
78 Vgl. II.G.B. Art. 47, 50, 495—500. Analog beim Rorrespondentrheder;H.G.B. Art. 460-463.
79 H.G.B. Art. 42—43; Behrend H.R. § 52 Anm. 15. Analoge unbe-schränkbare Vertretungsmacht begegnet bei der handelsrechtlichen Vertretungder Gesellschaft durch den Gesellschafter und bei Körperschaftsorganen.
80 Pr. L.E. I, 13 § 168; Oesterr. Gb. § 1026; H.G.B. Art. 46; Schweiz. O.R.Art. 41 u. 44; Entw. II § 138 Abs. 2, 139—142.