§ 33. Rechtsgeschäfte.
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Wirkungen dev Vertretungshandlung ausscliliefslich nach der Persondes Vertretenen 70 . Dagegen sind die Erfordernisse der gehörigenBildung und Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens zunächstnach der Person des Vertreters zu beurtlieilen 71 . Auch für dasrechtsgeschäftliche Verschulden seines Vertreters mufs der Vertretenevoll einstehen 73 .
Die Vertretungsmacht des Stellvertreters beruht auf gesetz-licher Ermächtigung oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht. Die Voll-macht ist stets frei widerruflich 73 , kann aber nach deutschem Rechtmit Wirksamkeit für die Erben ertheilt werden 74 . Ein Mangel anVollmacht wird durch nachträgliche Genehmigung geheilt 75 . Bei der
Ueber andere Auffassungen vgl. Windscheid § 73 Anm. 16, Regelsberger§ 159 V.
70 Nur auf seine Fähigkeit zum Eintritt in das beabsichtigte Rechtsverhält-uifs kommt es an; nur nach seiner Person entscheidet sich die Frage, ob einHandelsgeschäft vorliegt; beschränkte Handlungsfähigkeit des Vertreters ineignen Angelegenheiten steht, wenn er nur überhaupt handlungsfähig ist, derWirksamkeit des Geschäftes nicht entgegen (Entw. II § 135). — Da die Rechts-wirkungen nur und erst beim Geschäftsherrn eintreten, ist auch ein Geschäfts-abschlufs, den der Vertreter für den Vertretenen mit sich selbst für sich odereinen anderen Vertretenen vollzieht, rechtlich möglich und, soweit nicht arg-listig verfahren ist, gültig; Römer, Z. f. d. g. H.R. XIX 67 ff., E.Ger. VI Nr. 3,O.L.G. Hamb. Seuff XLV Nr. 164. Ausführlich (jedoch mit abweichenderKonstruktion) M. Rümelin, Das Selbstkontrahieren des Stellvertreters nachgemeinem Recht, Freiburg 1888. Gegen die Zulässigkeit R.O.H.G. VIII 393.Entw. II § 149 will den Geschäftsabschlufs des Vertreters mit sich selbst nurim Falle ausdrücklicher Gestattung und ohne solche bei blofser Erfüllung einerVerbindlichkeit zulassen.
71 So auch Entw. II § 136 Abs. 1. Aber auch auf Wollen und Wissen desVertretenen kommt es jedenfalls insoweit an, als derselbe bei der Willensbildungmitwirkt; Mitteis a. a. O. S. 272, Dernburg I § 117 Anm. 10, Entw. II§ 136 Abs. 2.
72 Goldschmidt, Z. f. d. g. H.R. XVI 287 ff.; Gierke, Genossenschafts-theorie S. 801 Anm. 2; R.O.H.G. VI Nr. 91 S. 412; R.Ger. Seuff. XLINr. 204.
73 Ein Verzicht des Vollmachtgebers auf sein Widerrufsrecht ist unwirksam;R.Ger. III Nr. 53; Schweiz. O.R. Art. 40.
74 Pr. L.R. I, 13 § 186 u. 190; Oest. Gb. § 1022; Sachs. Gb. § 1324;O.A.G. Wolfenbüttel Seuff. XI Nr. 239. Bei der handelsrechtlichen Vollmachtwird sogar Erstreckung auf die Erben vermuthet; Pr.L.R. I, 13 § 191, D.H.G.B.Art. 54 u. 297, Schweiz. O.R. Art. 428.
7,1 Eine solche rückwirkende Genehmigung war schon dem älteren deutschenRecht bekannt. Sie spielte eine grofse Rolle, so lange die Stellvertretung nurbeschränkt zulässig war. Auch wurde sie öfter gröfserer Sicherheit wegen beimAbschlufs eines Geschäftes mit einem Vertreter dem Dritten besonders verbürgt;Heusler, Inst. I 210.