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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.

Vertretung niemals ausgeschlossen 64 . Allein sie ist in Wahrheit garkeine Stellvertretung und hat auch bei uns nicht wie hei den Römernals Ersatz für eine solche gedient. Der deutschrechtliche Gedankeder unmittelbaren Stellvertretung hat sich gegenüber dem römischenRecht, das ihn bis zuletzt grundsätzlich verwarf, siegreich be-hauptet 65 . Ihm huldigen nicht nur die grofsen Gesetzbücher derNeuzeit 66 , sondern er beherrscht auch das heutige gemeine Recht 67 .Demgenmfs wird durch jede rechtsgeschäftliche Handlung, die einStellvertreter ausdrücklich oder erkennbarer Weise für den Ver-tretenen im Bereiche seiner Vertretungsmacht vornimmt, er selbstüberhaupt nicht, der Vertretene aber unmittelbar berechtigt und ver-pflichtet 68 . Hierbei liegt die Anschauung zu Grunde, dafs der Ver-treter, weil durch Gesetz oder Rechtsgeschäft ihm eine dem Ver-tretenen zuständige Willensmacht anvertraut ist, als Willenswerkzeugdes Vertretenen fungirt 69 . Darum bestimmen sich die rechtlichen

und wird überall sonst, offenbar vorausgesetzt. Auch mufste es sieh nothwendigaus dem personenrechtlichen Wesen der deutschen Stellvertretung ergeben.

64 Sie ist im Kommissionsgeschäft, dessen Anfänge dem Mittelalter angehören(Goldschmidt, Handb. I, 1, 1 S. 331), zu einem besonderen handelsrechtlichenInstitut ausgebildet worden.

65 Vgl. Buchka, Die Lehre von der Stellvertretung bei Eingehung vonVerträgen, Rostock 1852; Savigny, Obl.R. II 21 ff'.; Laband, Z. f. d. g. H.R.X 183 ff.; Zimmer mann, Die Lehre von der stellvertretenden negotiorumgestio, Strafsburg 1876; Mitteis, Die Lehre von der Stellvertretung nach röin.R. mit Berücksichtigung des österr. R., Wien 1885; Wächter, Pand. 1 407 ff'.;Windscheid, Pand. I § 73 74; Dernburg, Pand. I § 117119; Regels-berger, Pand. I § 159164; Stobbe, D.P.R. III § 170. Ueber die Aner-kennung der direkten Stellvertretung in der mittelalterlichen Jurisprudenz vgl.auch Gierke, Genossenschaftsr. III 224 ff. u. 309.

66 Bayr. Landr. IV c. 9 § 7; Pr. L.R. I, 13 § 85, 153; Code civ. Art. 1997,1998; Sachs. Gb. § 788, 1317; Schweiz. O.R. Art. 3637.

01 Für das Handelsrecht ist er gesetzlich durch Ii.G.B. Art. 42, 298, 502ausgesprochen. Im Uebrigen ist er gewohnheitsrechtlich anerkannt; R.Ger. IINr. 43, VI Nr. 60, Obst.L.G. f. Bayern Seuff. XXXVI Nr. 120, XLI Nr. 280.Natürlich legt ihn auch Entw. II § 134 ff. zu Grunde.

68 Eine actio institoria oder quasi institoria kann daher nicht mehr statt-finden; R.Ger. II Nr. 43.

09 Diese Auffassung entspricht der geschichtlichen Entwicklung des deutsch-rechtlichen Prinzips aus personenrechtlichen Verhältnissen, die eine Erweiterungder Persönlichkeitssphäre des Vertreters durch einen ihr einverleibten Bestand-theil der Persönlichkeitssphäre des Vertretenen bewirken. Sie wird auch inden für die gemeinrechtliche Theorie sehr einflufsreich gewordenen Sentenzenausgedrückt, die in das Corpus juris canonici Aufnahme fanden:potest quisper alium, quod potest facere per se ipsum undqui facit per alium, estperinde, ac si faciat per se ipsum; Reg. 68 u. 72 in Vl° de R.J. 5, 12.