§ 33. Rechtsgeschäfte.
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zeitig die noch unentwickelten Keime sowohl der sozialrechtlichenOrganschaft wie der individualrechtlichen Stellvertretung. Aus ihnengiengen sodann einerseits die repräsentativen Funktionen körper-schaftlicher und anstaltlicher Organe 57 und die sich denselben an-nähernden Vertretungsverhältnisse kraft personenrechtlicher Gemein-schaft 58 hervor. Andrerseits aber entwickelte sich aus ihnen all-mählich eine Vertretung von Einzelpersonen durch Einzelpersonen.Die Vertretungsmacht des Muntherrn erweiterte sich zu einer wahrenvormundschaftlichen Stellvertretung 59 , aus der Repräsentation desHerrn durch Hausangehörige und Beamte entsprang umgekehrt einedienstliche Stellvertretung 60 . In Anlehnung an diese durch personen-rechtliche Verbundenheit bedingte Stellvertretung bildete sich dannauch eine mehr und mehr verselbständigte Stellvertretung kraftrechtsgeschäftlicher Vollmacht aus 61 . So war bereits im 13. Jahr-hundert bei uns im Allgemeinen das Prinzip der freien Stellvertretung-anerkannt 62 , das seitdem trotz der Aufnahme des fremden Rechtsin Geltung geblieben ist.
Soweit eine Stellvertretung überhaupt zulässig w r ar, wirkte sieim deutschen Recht stets unmittelbar für und wider den Ver-tretenen 68 . Daneben war freilich die sogenannte mittelbare Stell-
57 ygi über ihre Entwicklung Gierke, Genossenscliaftsr. II 489 ff., 809 ff,884 ff Heute mufs die Vertretung der Verbandsperson durch ihre Organe vonder Stellvertretung grundsätzlich gesondert werden; darüber unten § 59 II 4.
58 Gierke a. a. 0. S. 943, 949, 952ff., Genossenschaftstheorie S. 350 Anm. 1,352, 381 ff, 418, 587 ff; Ileus ler, Inst. I 236, 245 ff Auch diese Verhältnissefallen nicht unter den gewöhnlichen Stellvertretungsbegriff; vgl, unten § 80 V 5u. § 81 V.
59 Heusler, Inst. II 501 ff Vgl. auch über die Vertretung des Gesindesdurch den Herrn G. H er t z, Die Rechtsverhältnisse des freien Gesindes nachden deut. Rechtsq. des M.A., Breslau 1879 (Unters.H. 6), S. 37 ff.
60 Vgl. über die Vertretung des Herrn durch das Gesinde Hertz a. a. O.S. 51 ff, über die aus der Hausgemeinschaft hervorgegangene Verpflichtungs-macht der Ilandlungsgehülfen (famuli und factores) M. Weber, Zur Geschichteder Handelsgesellschaften im M.A., Stuttgart 1889, S. 81.
61 Die Ertheilung einer Vollmacht war, wie schon die dabei üblichenSymbole und Namen zeigen, ursprünglich entweder Bestellung eines Muntherrn(Heusler, Inst. 1 204 ff.) oder Uebertragung eines Dienstamtes (Schröder,R.G. S. 108 u. 457, Heusler a. a. O. S. 206, Sachsensp. II Art. 42 § 3). Aufdie Entstehung aus einer Selbstergebung in Muntherrschaft weisen auch mancheZüge des Institutes der Salmannen zurück (Heusler a. a. 0. S. 220).
62 Heusler a. a. 0. S. 210—211. Vgl. auch Sachsensp. III Art. 40 § 3.
63 Stobbe, D.P.R. III § 170 Anm. 2, meint, dafs die Geltung dieses Prin-zipes schon im älteren deutschen Recht sehr wahrscheinlich, aber nicht nach-weisbar sei. Indefs ist es ausdrücklich z. B. im kl. Kaiserr. II c. 29 bezeugt