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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.
V. Vertretung. Während manche rechtsgeschäftliche Willens-erklärungen (z. B. Eheschliefsung oder Verfügung von Todes wegen)nur in Person abgegeben werden können, ist heute der Regel nachbei Rechtsgeschäften eine Vertretung zulässig. Die Vertretung kannsich auf die Erklärung des vom Vertretenen gebildeten 'Willens be-schränken; ein solches blofses Erklärungswerkzeug ist der Bote 54 .Die eigentliche Stellvertretung jedoch erstreckt sich zugleich aufdie Willensbildung.
Das Prinzip der freien Stellvertretung war ursprünglich so gutdem deutschen wie dem römischen Recht fremd 65 . Allein das deutscheRecht kannte seit alter Zeit eine Fülle von Vertretungsverhältnissen,die kraft genossenschaftlicher oder herrschaftlicher Verbundenheit zurgerichtlichen und aufsergerichtlichen Thätigkeit für Andere beriefen.In diesen Vertretungsverhältnissen waren die später gesonderten Be-griffe der Darstellung eines Verbandsganzen durch sein Haupt oderGlied und der Vertretung einer Person durch eine andere Personanfänglich ungeschieden enthalten 56 . Sie bargen daher in sich gleich-
schaftsregistern im Körperschaftsrecht, von Staatsschuldbiichern bei den Werth-papieren, von der Zeichenrolle beim Markenrecht, von Musterregistern beimUrheberrecht, von der Patentrolle beim Erfinderrecht, von Handelsregistern imHandelsrecht, von Schiffsregistern im Seerecht zu handeln.
54 Die Willenserklärung- durch einen Boten ist insoweit zulässig, als sienicht durch die geforderte Form der Erklärung ausgeschlossen wird; der blofseBote braucht nicht willensfähig, sondern nur erklärungsfähig zu sein.
m Heusler, Inst. I 203 ff.
5(i Wie einerseits die Repräsentation einer Gesammtheit durch ihre Macht-träger zugleich als Vertretung säinmtliclier Genossen und die Repräsentation derköniglichen oder einer anderen herrschaftlichen Gewalt durch Beamte zugleichals Vertretung des Herrn erschien (Gierke, Genossenschaftsr. II 489 ff'.), sovertrat andrerseits der Muntwalt, der für seinen Hausangehörigen oder Schutz-befohlenen handelte, immer zugleich den von ihm als Haupt beherrschten Ver-band. Darum ist der Muntwalt Vertreter aus eignem Recht, vertritt aber denMündel überhaupt nur insoweit, als dieser dem Hausverbande eingegliedert ist.Die Auffassung Heuslers, dafs eine Vertretung des Mündels überhaupt nichtstattfinde (Inst. I 123 ff., 203, II 449, 493 ff., 447 ff'.), hängt mit seiner irrigenDeutung der Munt als reiner Gewaltbefugnifs zusammen. Heusler selbst sagtmehrfach richtig, der Muntwalt trete als „Repräsentant seines Hauses“ auf: dasHaus aber ist schon im ältesten deutschen Recht ein aus Haupt und Gliedernbestehender Personenverband, den das Haupt nach aufsen deckt, jedoch nicht(wie im römischen Recht) absorbirt. Weil die Ehefrau, die Kinder, die Schutz-hörigen auch als Glieder des häuslichen Verbandes Personen sind, werden sievon dem Hausherrn, der für sein Haus einsteht, als Personen mitvertreten.Anders liegt die Sache bei Unfreien; es ist aber bezeichnend, wie in demselbenMafse, in dem das Eigenthum an ihnen sich zur Herrschaft abschwächt, auchhier der Gedanke der Vertretung eindiingt.