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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 33. Rechtsgeschäfte.

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genommen und den Notariatsurkunden öffentlicher Glaube zugestaudenwar* 2 , verbreitete sich namentlich die notarielle Geschäftsform 43 .Sie wurde gemeinrechtlich durch die Reichsnotariatsordnung von 1512geregelt 44 , ist aber heute im Wesentlichen durch die Landesgesetzenormirt 45 . Bei vielen Geschäften ist durch das geltende Reichs-und Landesrecht ihre Anwendung theils unbedingt theils mit Wahl-recht zwischen ihr und der gerichtlichen oder auch einer anderenForm vorgeschrieben 46 .

6. Gerichtlichkeit. Viele Geschäfte wurden bei uns vonje vor den Gerichten vollzogen. Der gerichtliche Abschlufs war zumTheil nothwendig 47 , zum Theil des Beweises wegen sehr räthlich 48 .In den Städten wurde vielfach der Rath zum Träger der freiwilligenGerichtsbarkeit. Nach der Aufnahme der fremden Rechte wurde diegerichtliche Form nicht nur festgehalten, sondern von den meistenPartikularrechten im Sinne staatlicher Bevormundung des Rechtslebensfür einen stets wachsenden Kreis von Rechtsgeschäften gefordert.Dabei wurde sowohl durch die Umwandlung der Gerichtsverfassungals auch durch die veränderten Beweggründe der Gesetzgebung eineim Einzelnen überaus bunte und ungleichartige Umbildung der ge-richtlichen Formen erwirkt. In neuerer Zeit sind hierin manche Ein-schränkungen und Vereinfachungen durchgeführt. Doch begegnetauch heute die gerichtliche Form in sehr verschiedener Gestalt undBedeutung. Zum Theil wird das Gericht nur als öffentliche Urkunds-behörde thätig, mag nun die Handlung der Betheiligten (wie die Auf-lassung) vor Gericht vorzunehmen sein oder ihre nachträgliche Be-glaubigung durch das Gericht ausreichen 49 . Zum Theil aber hat das

42 Ueber die Geschichte des Notariats vgl. Brefslau a. a. O. S. 460475;Oesterley, Das deutsche Notariat, Hannover 1842 u. 1845.

43 Brefslau a. a. 0. S. 549 ff.

44 N.S. II 151 ff.; dazu die lehrreiche Darlegung der Praxis des vorigenJahrh. b. Gers tl ach er X 1947 ff.

45 Z. B. Preufs. Ges. v. 11. Juli 1845, 8. März 1880 u. 15. Juli 1890, Bayr.v. 10. Nov. 1861, Oesterr. v. 25. Juli 1871; andere b. Hinschius, Art.Notariatin Holtzendorffs Rechtslex. II 895.

46 Vgl. Gengier, D.P.R. S. 394 ff. Gleich steht nach R.Ges. v. 8. Nov.1867 § 1617 die Beurkundung durch deutsche Konsuln im Auslande. Ver-wandt mit der notariellen Form ist die Beurkundung durch die Handelsmäklernach H.G.B. Art. 7173 u. 76.

47 Z. B. 1. Sal. t. 46, 1. Rib. t. 59 § 1, ed. Rot. 172 u. 224, Sachsensp. IArt. 52 § 1.

48 Sachsensp. I Art. 7 u. 18 § 2, Stat. v. Duderstadt Art. 57 (Gengier,Cod. jur. mun. I 927), Magd. Fr. II 10, Gosl. Stat. S. 72 Z. 13.

43 Die blofse gerichtliche Verlautbarung oderFertigung ist im Zweifel