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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.

Gericht zugleich als Träger obrigkeitlicher Gewalt mitzuwirkeii, sorlafs erst durch die gerichtliche Bestätigung, der eine Prüfung derSachlage vorangeht, das Geschäft zu Stande kommt 60 .

Mit dem gerichtlichen Abschlufs ist die für manche Geschäftevorgeschriebene Eingehung vor einer anderen öffentlichen Behörde(z. B. die Eheschliefsung vor dem Standesbeamten), mit der gericht-lichen Bestätigung die geforderte Bestätigung einer anderen Behörde(z. B. des Oberbergamtes bei der Vereinigung oder Theilung vonBergwerken) verwandt.

Bei einzelnen Rechtsgeschäften (z. B. vielfach bei der Ausgabevon Geldpapieren und bei der Errichtung von Familienfideikommissen)ist sogar landesherrliche Bestätigung notliwendig.

7. Eintragung in öffentlich e Büch er. Frühzeitig wurdenin den geistlichen Grund- und Gerichtsherrschaften Abschriften oderAuszüge der auf ihren Besitzstand bezüglichen Geschäftsurkunden inBücher zusammmengetragen, Register dazu angelegt und Verzeichnisseder abhängigen Höfe und der von ihnen geschuldeten Abgaben undDienste verfertigt. Auch bei den weltlichen Gerichtsherren und Ge-meindebehörden kamen derartige Register und Verzeichnisse, Sal-,Flur-, Lagerbücher u. s. w. auf. In den Städten wurden überallStadtbücher geführt, in die alle vor Rath oder Gericht verlautbartenGeschäfte eingetragen wurden. Mehr und mehr wurden dann hierdie Bücher nach Geschäftsarten gesondert und namentlich für die aufLiegenschaften bezüglichen Geschäfte entweder einheitliche Grund-bücher, wie sie schon im 12. Jahrhundert in den Schreinsbüchernder Kölner Parochien begegneu, oder neben einander getrennte Ver-lafsbücher (Erbebücher) und Schuld-, Pfand- und Rentenbücher (mit-unter auch getrennte Pfand- und Rentenbücher) angelegt. In diesenBüchern wurden dann wieder die Einträge nach örtlichen Bezirkengesondert und schliefslich (am frühesten in Danzig) alle dasselbeGrundstück betreffenden Rechtsveränderungen auf demselben Blattezusammengeschrieben. Erfolgten anfänglich solche Bucheinträge nurdes Beweises wegen, so trat schon im Mittelalter an manchen Ortendie Umbildung ein, dafs die Eintragung ein gesetzliches Form-

vor jedem an sich geeigneten Gericht zulässig; Preufs. A.G.O. II, 1 § 9, L.R.II, 17 § 48 u. Anli. § 147. Vielfach aber niufs der gerichtliche Geschäftsabschlufsvor dem zuständigen Gericht (der Sache oder der Person) erfolgen; Preufs.A.G.O. II, 1 § 36, L.R. II, 17 § 57. Vgl. Gengier, D.P.R. S. 393.

B0 Hier handelt es sich um mehr als eine blofse Forrnvorsclirift, darummufs stets das zuständige Gericht thätig werden, Pr.L.R. IT, 17 § 55. Vgl.Gengier S. 398, Beseler, D.P.R. S. 177.