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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Kecbts.
mählich jedoch gewann mit der Erweiterung des Urkundenbeweisesdie Schrift als solche einen rechtlichen Werth 36 , der in erhöhtemMafse der besiegelten Urkunde („Brief und Siegel“) zukam 87 . Inneuerer Zeit wuchs die Bedeutung der Schriftform. Bei vielen Ge-schäften wurde sie zum gesetzlichen Erfordernis erhoben 38 . Nebender einfachen Schriftform wurden aus alten und jungen Keimenmancherlei gesteigerte Schriftformen entwickelt 39 .
5. Notarielle Form. Einer selbständigen Beweiskraft er-freute sich stets die öffentliche Urkunde 40 . Insoweit daher amtlicheUrkundspersonen bestellt waren, durch deren Beurkundung ein Schrift-stück öffentlichen Glauben empfieng, bot sich in ihrer beglaubigtenBeurkundung eine besondere Geschäftsform dar 41 . Seitdem das inItalien erhaltene und fortgebildete Notariat in Deutschland auf-
36 Brefslau, Forschungen zur deut. Gesch. XXVI lff., Handbuch derUrkundenlehre, Leipzig 1889, I 476 ff.; Planck a. a. 0. II 193 ff. Vgl. kl.Kaiserr. II Art. 27; Brünner Schöffensatzungen b. Röfsler, Die Stadtrechtevon Brünn, Prag 1852, S. 399—400. — Ueber die Entwicklung der Theilzettel(carta partita) vgl. Brefslau, Handbuch I 502 ff., Schröder, R.G. S. 673.
3 ‘ Brefslau, Handb. I 510 ff., 923 ff.; Schröder, R.G. S. 673 ff. Vgl.Schwabensp. (L.) c. 36 u. 159. — Wenn auch Zeugen in den Urkunden regel-mäfsig noch aufgeführt, wurden, so waren sie doch nicht mehr wesentlich; vgl.Schwabensp. (L.) c. 36: briefe sint bezzer danne geziuge; Münchener Stadtr.Art. 53: umb wen man brief hat, der bedarff cbains zeugen.
38 Insbesondere als Vertragsform, wovon später zu handeln ist, UeberBedeutung und Arten der Schriftform im Allgemeinen vgl. Franken, D.P.R.I 130 ff.
39 Die höchste Steigerung der Schriftform begegnet bei dem Wechsel undanderen modernen „Skripturobligationen“, indem hier das Rechtsverhältnifsüberhaupt nur so zu Stande kommt, wie es geschrieben steht; vgl. unten. Po-tenzirte Schriftformen aber finden sich auch sonst sowohl im Handelsrecht(z. B. die Handelsbücher nach II.G.B. Art. 28 ff., die Zeichnungsscheine überAktien nach Art. 175°, der Frachtbrief nach Art. 391 ff.) wie im gemeinenbürgerlicheu Recht (z. B. das eigenhändige Testament).
40 Nach fränkischem Recht war ursprünglich nur die Ivönigsurkunde, nachlangobardischem Recht jede Gerichtsurkunde eine öffentliche Urkunde; schonim Mittelalter erlangten auch in Deutschland alle Gerichtsurkunden öffentlichenGlauben; vgl. Brunner, Das Gerichtszeugnifs u. die fränkische Königsurkunde,Berlin 1873; Brefslau, Handb. I 476 ff; Schröder, R.G. S. 253 ff, 672 ff.Zum Theil wurde auch anderen Personen das Recht gewährt, mit ihrem Siegelfremde Urkunden zu beglaubigen; Schwabensp. (L.) c. 159.
41 Brefslau a. a. O. S. 536 ff. u. 551 ff; Brünner Schöffenbuch Art. 480b. Röfsler a, a. O. S. 223. Doch ist die Ausstellung von Gerichtsbriefen undStadtbriefen meist nicht selbständige Geschäftsform, sondern Beurkundung einesvor Gericht oder Rath mündlich vollzogenen Geschäfts; später wird sie vielfachzum Anhänge der Eintragung in die Gerichts- oder Stadtbücher.