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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 33. Rechtsgeschäfte.

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Steigerung oder der Handschlag, einen Rest von rechtlicher Bedeutunghinübergerettet.

2. Formeln 31 . Mit den Sinnbildern verbanden sich ehemalsfeste feierliche Worte und Wendungen, von deren Gebrauch dieWirksamkeit der Willenserklärungen abhieng. Auch hiervon sind nurgeringe Reste übrig, wie die Eidesformel oder die Wechselklausel.

3. Zeugenzuziehung. Im alten deutschen Recht war beivielen Rechtsgeschäften die Zuziehung von Zeugen erforderlich oderdoch üblich, weil der Beweis mit rechtsförmlich (bei den Bayern amOhr) gezogenen Geschäftszeugen von jeher zugelassen wurde, währendder Beweis mit Zufallszeugen ursprünglich ausgeschlossen war 33 . DerAbschlufs vor Zeugen ist bis heute eine sehr verbreitete Geschäfts-form geblieben. Als gesetzliches Erfordernifs findet sich heute dieZuziehung von Geschäftszeugen meist nur in Verbindung mit anderenFormen 33 .

4. Schriftlichkeit. Seit der Ausbildung des Urkunden-. wesens wurde die Errichtung einer Urkunde (Handfeste) bei wich-tigeren Rechtsgeschäften üblich und zum Theil schon in den Volks-rechten geboten 34 . Ursprünglich war freilich die Schriftlichkeit keineselbständige Geschäftsform, da die Privaturkunde entweder nur alseine den Zeugenbeweis sichernde Aufzeichnung über einen vorZeugen erfolgten mündlichen Geschäftsabschlufs erschien oder zugleichals Mittel einer sinnbildlichen Handlung, des durch Geben undNehmen der Urkunde vollzogenen Urkunduugsaktes, diente 35 . All-

31 Grimm, R.A. S. 31 ff., 605; Heusler a. a. 0.

32 Siegel, Geschichte des deut. Gerichtsverfahrens, Giefsen 1857, S. 164ff.;Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis der karol. Zeit, Wien 1866, S. 11 ff.,die Entstehung der Schwurgerichte, Berlin 1872, S. 49 ff; v. Bethmann-II oll weg, Der germ.-rom. Civilprozefs im M.A., Bonn 1868, I 170, 381;Planck, Das deut. Gerichtsverfahren im M.A., Braunschweig 1872, S. 69 ff.Vgl. 1. Sal. t. 1 § 3, t, 4550, 1. Rib. t. 48, 50, 59 u. 60, 1. Burg. t. 60 u. 88,ed. Liutpr. 15, 1. Alam. I c. 1, 1. Bajuv. I c. 1, XV c. 2 § 1 u. c. 1213, XVI;Sachsensp. I Art. 8 § 3. Ueber den Leitkauf vgl. unten das Obligationenrecht.

33 So bei der Eheschliefsung vor dem Standesbeamten, dem gemeinrecht-lichen Privattestament und manchen privilegirten Testamentsformen, sowie ge-meinrechtlich (R.N.O. v. 1512 § 3, dagegen nach dem Preufs. Ges. v. 15. Juli1890 § 46 und anderen Partikularrechten nur noch in Ausnahmefällen) beiNotariatsakten.

34 L. Rib. tit. 48 u. 59; 1. Burg. t. 88; I. Bajuv. 1 c. 1, XV c. 2 § 1,c. 1213; 1. Alam. t. 12 u. 18.

35 Brunner, Carta und notitia, Berlin 1877; Zur Rechtsgeschichte der röm.u. germ. Urkunde, I, Berlin 1880; R.G. I 395 ff Vom Urkundungsakte istbei den Werthpapieren und der Auflassung zu handeln.

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