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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.
forderlich, jedoch in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben. Ueber-dies kann vertragsmäfsig die Anwendung einer Form bedungen werden.Und überaus häufig wird aus freien Stücken von einer Form Gebrauchgemacht. Die gesetzliche Form ist im Zweifel ein für den Bestanddes Geschäftes wesentliches Erfordernifs, so dafs ihre VerabsäumungNichtigkeit bewirkt 28 . Zahlreiche Formvorschriften legen indefs derForm eine geringere Bedeutung bei 20 . Auch hei der gewillkürtenForm spricht die Vermuthung dafür, dafs von ihrer Beobachtung dasZustandekommen des Geschäftes abhängen soll 27 . Die freiwillig an-gewandte Form ist niemals ein Geschäftserfordernifs, entbehrt aberkeineswegs des rechtlichen Werthes. Vielmehr dient sie theils (wiez. B. der Handschlag) zur genauen Feststellung des Zeitpunktes derWillenseinigung, theils und heute vornehmlich zur Sicherung desBeweises. Doch sind die im älteren deutschen Recht wurzelndenSätze, die an die Wahrung einer bestimmten Form überhaupt dieBeweisbarkeit eines Geschäftsabschlusses knüpften, mit der Auf-hebung der gesetzlichen Beweisregeln weggefallen 28 .
Unter den einzelnen deutschrechtlichen Geschäftsformen sind hiereinige hervorzuheben, die das ganze Rechtsgebiet durchziehen 20 .
1. Sinnbilder 80 . Ursprüngliche Hauptform war die Ver-wendung altherkömmlicher Symbole, an deren Unsinnliches versinn-lichende oder Abwesendes vergegenwärtigende Bedeutung sich einebestimmte rechtswirkende Kraft knüpfte. In das heutige Recht habennur wenige sinnbildliche Handlungen, wie der Zuschlag hei der Ver-
25 Beseler, D.P.R. S. 178. Sachs. Gb. § 100. Schweiz. O.R. § 9. Eutw.II § 91 Abs. 2. Ebenso für Verträge Pr.L.R. I, 5 § 109, während für Hand-lungen überhaupt nach I, 4 § 40—41 die gegentheilige Vermuthung gilt.
20 Mitunter hängt von der Anwendung der Form die Klagbarkeit ab(Pr.L.R. I, 5 § 155). In anderen Fällen steigert die Form die Wirkungen desGeschäftes (z. B. H.G.B. Art. 310). Umgekehrt sind oft mit der Verabsäumungder Form Rechtsnachtheile verknüpft (z. 15. H.G.B. Art. 125 Abs. 2, Art. 46Abs. 1, Art. 163 Abs. 2). Auch giebt es civilrechtlicli ganz bedeutungsloseFormen, deren Vernachlässigung nur Straffolgen hat (so meist die Stempelung).
27 So Entw. II § 104' Abs. 2 S. 2 u. für Verträge Schweiz. O.R. Art. 14.Anders Sachs. Gb. § 823 u. für Handelsgeschäfte R.O.H.G. VII 92 u. R.Ger. b.Seuff. XLVII Nr. 216.
28 E.G. zur C.Pr.O. § 14 Nr. 12, R.Ger. X Nr. 77. So besonders Code civ.Art. 1341.
29 Von den Vertragsformen wird im Obligationenrecht, von anderen Formenbei den einzelnen Rechtsverhältnissen gehandelt werden.
30 Grimm, R.A. S. 109 ff.-, Reyscher, Ueber die Symbolik des gern.Rechts, Tübingen 1833; Heusler, Inst. I 68 ff.