§ 33. Rechtsgeschäfte.
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Im heutigen Recht hängt grundsätzlich das Zustandekommen desReehtsgeschäftes von einer gehörigen und mit der Erklärung über-einstimmenden Willensbildung ab 22 . Doch wird auch heute die Be-rufung auf Willensmängel, von den Eigentümlichkeiten gewisserFormalgeschäfte ganz abgesehen, nach deutscher Rechtsanschauungdurch zwei Maximen eingeschränkt. Einerseits wird der Erklärendebeim Worte genommen, wo seine Lossagung vom Worte wider Treuund Glauben verstiefse 28 . Andrerseits mufs, wer durch seine wegeneines Willensmangels unwirksame Erklärung einem Anderen, der sichnach den Regeln des redlichen Verkehrs auf sie verlassen durfte,einen Schaden verursacht hat, diesen Schaden selbst dann, wenn ihnkein Verschulden trifft, ersetzen 24 .
Erforderlich ist endlich nicht bei allen, aber bei manchen Ge-schäften eine besondere Form der Willenserklärung.
IV. Form. Das ältere deutsche Recht besafs einen grofsenReichthum an Geschäftsformen. Nach der Aufnahme der fremdenRechte gerieten dieselben in Verfall, während es nur in geringemMafse gelang, römische Geschäftsformen bei uns einzubürgern. Sotrat ein Zustand der Unsicherheit und Verwilderung ein, dem im ge-meinen Recht nur teilweise die Reichsnotariatsordnung abhalf. Inumfassenderer Weise suchten die Landesgesetze durch Formvorschriftenden einheimischen Geschäftsformalismus festzuhalten und fortzubilden.Bei einzelnen Rechtsgeschäften hat das neuere Reichsrecht derartigeFormvorschriften einheitlich durchgeführt. Auch haben sich manchealte Formen in der Volkssitte erhalten.
Im heutigen Recht ist daher für rechtsgeschäftliche Willens-erklärungen eine besondere Form zwar der Regel nach nicht er-
von der Zunge ist, ist der Mann gebunden“ u. s. w.; Graf u. Dietherr VINr. 9—27. Vgl. dazu Ileusler, Inst. I 60 ff'.
22 Dieses Prinzip ist, wie es den grofsen Gesetzbüchern zu Grunde liegt(Pr.L.R. I, 4 § 1 ff., Oest. Gb. § 869 ff., Sachs. Gb. § 88 ff.), auch in seiner ge-meinrechtlichen Geltung durch die neueren Angriffe nicht erschüttert. Auchder Entw. II § 91 ff. will es festhalten.
23 Dies ist in der Praxis ziemlich allgemein anerkannt; vgl. R.Ger. 24. Okt.1882 Str.S. VII Nr. 38, Seuff. XL Nr. 274, XLI Nr. 4, XLIII Nr. 249, XLVNr. 4. Auch Entw. II § 91, 93 u. 98 Abs. 2 enthält Bestimmungen, die aufdiesem Gedanken beruhen.
24 Hierüber besteht in Theorie und Praxis noch keine Einigkeit. Zumrichtigen Ergebnils gelangt das R.Ger. XXVIII Nr. 3 S. 16—24. EbensoEntw. II § 97, jedoch mit einer inkonsequenten Ausnahme in Abs. 2 S. 2. Da-gegen ordnete Entw. I § 97 Abs. 2—3, § 99 u. 101 die Folgen vom Delikts-standpunkt aus (vgl. Gierke, Entw. S. 166 ff), den auch das Pr.L.R. I, 4 § 56u. 79 (dazu R.Ger. VIII Nr. 63) einnimmt.
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatreckt. I.
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