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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.

nach Volk und Zeit 18 . Entscheidend ist, soweit das Recht der sitt-lichen Werthung Raum läi'st, das sittliche Gesammtbewufstsein derGegenwart 19 .

Erforderlich ist ferner stets eine auf Verwirklichung dieses In-haltes gerichtete Willensbethätigung einer Person oder mehrererPersonen. Zur rechtsgeschäftlichen Willenshethätigung gehört ord-nungsmäfsige Willensbildung und Willensäufserung. Die Willens-äufserung kann durch ausdrückliche Willenserklärung (in Worten oderZeichen) oder durch ein anderweites Willen kundgebendes Thun(stillschweigende Willenserklärung) oder unter Umständen durchblofsesSchweigen erfolgen. Sie ist aber Willensäufserung nur, so-weit sie wirklich Gewolltes zum Ausdruck bringt. Mithin wird siedurch Mängel der inneren Willensbildung zu etwas Anderem, alswas sie zu sein scheint 20 . Das ältere deutsche Recht neigte gleichanderen jugendlichen Rechten dazu, aus einem typischen äufserenThatbestande ohne Zulassung des Gegenbeweises das ihm regelmäfsigentsprechende innere Verhalten zu folgern und daher auch im rechts-geschäftlichen Verkehr den Erklärenden beim Worte zu nehmen 21 .

Börsengeschäfte u. s. w., die unsere heutige Rechtsordnung sanktionirt, ohneWeiteres von den Gerichten als nichtig behandelt werden können, währenddoch gegen solche Auswüchse der Vertragsfreiheit nur die Gesetzgebunghelfen kann.

18 So sind uns einerseits die mittelalterlichen Vorstellungen fremd ge-worden, nach denen al.es Zinsennehmen, jederVorkauf 1 ', dieUngerechtigkeit 11von Waare oder Preis, die Uebervortheilung des Genossen durch Wett-bewerb u. s. w. schlechthin verwerflich waren (vgl. V. Gramich, Verfassungund Verwaltung der Stadt Würzburg vom 13. bis zum 15. Jahrh., Würzburg1882, S. 35 ff.). Andrerseits verwerfen wir unbedingt viele im älteren deutschenRecht gültige Selbstbeschränkungen der persönlichen und wirthschaftlichen Frei-heit, wie z. ß. Ergebung in Knechtschaft oder Gefangenschaft (Pr.L.B. I, 4§ 13), Versprechen der Ehelosigkeit (Pr.L.R. I, 4 § 10-12), Verpfändung derEhre und namentlich auch übermäfsige Einschränkungen der Gewerbefreiheit(vgl. Gewerberecht).

19 Vgl. Köhler, Die Ideale im Recht, Arch. f. bürg. R. V 161 11., woindefs das Kulturideal der Gegenwart eine zu individualistische Farbe trägt.

20 Da die Lehre von den Willensmäugeln in die Pandekten gehört, kannauch auf die in neuerer Zeit so viel umstrittene allgemeine Frage nach demVerhältnis von Wille und Erklärung beim Rechtsgeschäft hier nicht ein-gegangen werden. Doch ist eine Stellungnahme zu ihr nicht zu umgehen. Istman im praktischen Ergebnis auch heute wohl einig, dafs sowol die reineWillenstheorie wie die reineErklärungstheorie undurchführbar ist, so be-darf es doch einer Entscheidung über den prinzipiellen Ausgangspunkt.

21 Dies drücken zahlreiche deutsche Rechtsspriichwörter aus:ein .Mannein Wort,das Wort mufs stehen,Worte haben Macht,wenn das Wort