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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 33. Rechtsgeschäfte.

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wissen Personen gegenüber und somitrelativ nichtig. Und bis-weilen wird auch das nichtige Geschäft bis zur autoritativen Fest-stellung der Nichtigkeit als bestehend behandelt. In mannichfacherWeise sind daher auch Mängel der Rechtsgeschäfte heilbar 16 .

Je nach dem beabsichtigten Erfolge und dem dafür gewähltenrechtsgeschäftlichen Typus sind die Erfordernisse der Rechtsgeschäftemanuichfaeh verschieden. Gewisse Erfordernisse aber sind allenRechtsgeschäften gemeinsam.

Erforderlich ist stets ein rechtlich zulässiger Inhalt.Unzulässig ist nicht blos ein durch die Rechtsordnung ausdrücklichmilsbilligter, sondern auch ein der sittlichen Ordnung widerstreitenderund nicht etwa von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligter In-halt 17 . Denn das Recht will seiner Idee nach Unsittliches nicht ver-wirklichen helfen; die Anschauungen über das Sittliche aber wechseln

16 Diese Lehre gehört Gleichfalls in die Pandekten. Bemerkt sei nur, dafsder (im Eutw. II § 110115 festgehaltene) Unterschied zwischen Anfechtbarkeitund Nichtigkeit sich auch im älteren deutschen Recht findet. So bedurfte esstets einer gerichtlichen Anfechtung, um die Wirkungen einer äufserlich form-gerechten gerichtlichen Handlung zu beseitigen; die Anfechtung erfolgte ent-weder durch einfacheWiderspräche (so nach Sachsensp. II Art. 42 § 2 u. 44§ 1 gegen die Auflassung von Grundeigenthum, III Art. 32 § 7 gegen dieSelbstergebung des Erblassers in Unfreiheit, II Art. 12 § 10 gegen einen Ur-theilsvorsehlag) oder durchSchelte (Urkunden-, Zeugen-, Urtheilsschelte). Da-gegen waren z. B. Rechtshandlungen des Friedlosen (Sachsensp. II Art. 38§ 23), Gelübde in der Gefangenschaft (Sachsensp. III Art. 41 § 1) oder form-widrige Geschäfte nichtig. Es gab auch Fälle einer blosrelativen Nichtig-keit; vgl. z. B. Sachsensp. II Art. 52 § 1 und die Fälle der actio revocatoriaim Lehnrecht und im Recht der Stammgüter (dazu Dernburg I 287, Entw. II§ 102103 und unten § 93 Anm. 30 u. § 95 Anm. 95).

11 Rechtsgeschäfte mit gesetzlich verbotenem Inhalt sind der herrschendenMeinung nach im Zweifel nichtig (R.Ger. XVI Nr. 19 u. XVII Nr. 67, Entw. II§ 100), oft aber nach dem erklärten oder erkennbaren Gesetzesgedanken gültigoder nur anfechtbar (vgl. F. Endemann, Ueber die civilrechtliche Wirkung derVerbotsgesetze nach gern. R., Leipzig 1887); Rechtsgeschäfte mit unsittlichemInhalt sind dagegen stets nichtig (so auch Entw. II § 103). Darum kann einer-seits auch bei einem verbotenen Geschäft die Frage nach seinem sittlichenWerth auftauchen. Andrerseits mufs diese Frage verstummen, soweit das Gesetzselbst einen Geschäftsinhalt legitimirt. So ist z. R., wo das Gesetz die Höheder Zinsen schlechthin der freien Vereinbarung anheimstellt, zwar nicht jedeMöglichkeit der Verwerfung eines wucherischen Geschäftes als unsittlich ab-geschnitten (vgl. R.O.H.G. XXI Nr. 25 S. 72 ff., R.Ger. XXV Nr. 36 S. 179,Seuff. XLVII Nr. 264), wohl aber die Höhe der Zinsen allein niemals zur Be-gründung der turpitudo ausreichend. Wollte man diese Schranke nicht an-erkennen, so würden zahlreiche sittlich wie wirthschaftlich verwerfliche Aus-beutungsgeschäfte, Rückkaufgeschäfte, Miethsverträge, Grundstücksspekulationen,