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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Kechts.
und darum auch die mit Pflichten durchmischten Rechte, sofern nichtdie Pflichten lediglich als unselbständige Ausflüsse oder Einschrän-kungen der Rechte erscheinen 12 .
3. Von mehrfacher Bedeutung für das deutsche Recht ist derUnterschied entgeltlicher und unentgeltlicher Geschäfte.Bei jenen wird ein Rechtserwerb durch ein dafür gebrachtes ver-mögensrechtliches Opfer erkauft oder ein Rechtsverlust durch einendafür erworbenen vermögensrechtlichen Vortheil ausgeglichen, beidiesen ohne ein unmittelbares derartiges Aequivalent Recht erworbenoder aufgegeben 18 .
4. Man unterscheidet materielle (kausale, individualisirtejund abstrakte Rechtsgeschäfte, jenachdem zum Wesen und Be-stände des Geschäftes die Verwirklichung des seinen Rechtsgrundbildenden materiellen Zweckes gehört oder das Geschäft unabhängigvon seinem Rechtsgrunde besteht 14 .
5. Eine Fülle von Abwandlungen erfahren die Rechtsgeschäftedurch Nebenbestimmungen: Bedingungen, Zeitbestimmungen,Zwecksetzungen 15 .
III. Erfordernisse. Erfordernisse eines Rechtsgeschäftessind die Thatbestandsmomente, die verwirklicht sein müssen, da-mit die normaler Weise mit ihm bezweckten Rechtsfolgen voll ein-treten. Ein Rechtsgeschäft, das alle Erfordernisse erfüllt, ist„gültig“. Das fehlerhafte oder „ungültige“ Rechtsgeschäft ist indefsnicht immer wirkungslos. In vielen Fällen besteht es, ist aber „an-fechtbar“ , so dafs es durch bestimmte Handlungen, sei es von Be-theiligten sei es von dritten Anfechtungsberechtigten, umgestofsenwerden kann. In anderen Fällen ist es „nichtig“. Auch das nichtigeGeschäft aber ist nicht immer „absolut“, sondern mitunter nur ge-
pflichtgesetz v. 7. Juni 1871 (§ 5), die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der(Iründer Verantwortlichkeit in den ersten drei Jahren (H.G.B. Art. 213d) u. s. w.;vgl. auch Pr.L.R. I, 16 § 400—401.
12 Darum läfst schon II F. 38 den Verzicht des Vassallen auf das Lehenzu. Ebenso kann man durch Verzicht auf einen Kux oder eine Aktie sich zu-gleich der Mitgliedschaftspflichten entschlagen; unrichtig daher hinsichtlich derAktie R.Ger. 22. Juni 1886 XVII Nr. 2.
13 Auch die Verzichte können unentgeltlich oder entgeltlich sein; Pr.L.R.I, 16 § 393-395.
14 Abstrakte Verträge begegnen nicht blos im Obligationenrecht, sondernauch im Sachenrecht, haben jedoch auf beiden Gebieten eine ungleiche Be-deutung.
16 Diese Lehre ist ganz den Pandekten zu überlassen; vgl. Windscheid§ 86 ff., Dernburg § 105 ff, Bekker II § 113 ff, Regelsberger § 151 ff