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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 33. Rechtsgeschäfte.

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2. Nach dem Inhalt kann man rechtsbegründende, rechts-verändernde und rechtsaufhebende Geschäfte unterscheiden, zu denenaber die blos auf Erhaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissengerichteten Geschäfte hinzutreten 7 . Zu den lediglich rechtsbegründen-den Geschäften gehören ursprüngliche Erwerbsgeschäfte, reine Ver-pflichtungsgeschäfte, Ermächtigungsgeschäfte, Zuwendungen von Todeswegen. Rechtsverändernde Geschäfte sind vor Allem die Veräufse-rungsgeschäfte, deren Inhalt die Uebertragung von Recht auf einanderes Subjekt ist. Unter den rechtsaufhebenden Geschäften sindneben den Erfüllungsgeschäften die Verzichte von besondererWichtigkeit. Der Verzicht ist ausschliefslich darauf gerichtet, einRecht des Handelnden ganz oder theilweise zu zerstören®. Bewirkter gleichzeitig Rechtserwerb eines Dritten, so ist dies nicht unmittel-bare Wirkung des Verzichts, sondern Wirkung eines durch ihn aus-gelösten Thatbestandes; bei dem sogenanntenVerzicht zu Gunsteneines Dritten ist daher die Nennung des Begünstigten nur eine ent-weder unwirksame oder überflüssige Angabe des Beweggrundes 9 .Zum Verzicht ist theils eine einseitige Willenserklärung ausreichendtheils ein Vertrag erforderlich 10 . Es giebt unverzichtbare wie un-veräufserliche Rechte * I 11 ; unverzichtbar sind natürlich die Pflichten

ligationenreehts abstrahirt und auf andere Verträge nur theil weise übertragbarsind. Man vgl. z. 13. auch Entw. II § 116127: was soll man mit den Be-stimmungen über Antrag und Annahme, Verträge unter Abwesenden, Ver-steigerung u. s. w. bei familienrechtlichen Verträgen anfangen? Wir handelndaher von diesen Dingen im Obligationenrecht.

I Vgl. über derartige Geschäfte Bekker, Fand. II § 105, 107, 109111.Freilich können Bestätigungen, Vergleiche, Anerkenntnisse u. s. w. auch Rechtebegründen, verändern oder aufheben, aber sie thun es nicht immer und jeden-falls nicht mit begrifflicher Nothwendigkeit.

8 Je nach der Beschaffenheit des aufgegebenen Rechts wirkt der Verzichtabsolut (z. B. Dereliktion, Verzicht auf ein Markenrecht oder Erfinderrecht,Erbverzicht) oderrelativ (z. B. Erlafs oder Stundung einer Forderung).

9 Soll ein Anderer als der von Rechts wegen Berufene das aufgegebeneRecht erwerben, so bedarf es eines Uebertragungsgeschäftes; Wächter, Pand.I 338, Be sei er, D.P.R. S. 174, Bekker, Pand. II § 108 Anm. c.

10 Vgl. Fritz, Arch. f. civ. Pr. VIII 389 ff., Wächter I 335 ff, Pr.L.ll.I, 16 § 380 u. 392, Sächs. Gb. § 134.

II Unverzichtbar ist heute das Recht der Persönlichkeit mit seinen wesent-lichen Ausflüssen (auch bei Verbandspersonen, Gierke, GenossenschaftstheorieS. 849); unverzichtbar ist nach röm. u. französ. R., aber nicht nach deut. R. dasErbrecht; unverzichtbar sind die Ansprüche der Versicherten nach den Arbeiter-Versicherungsgesetzen (Krankenvers.Ges. v. 15. Juni 1883 § 80, Unfallvers.Ges.v. 6. Juli 1884 § 99 u. 5. Mai 1886 § 120, Inval.- u. Altersvers.Ges. v. 22. Juni1889 § 147), die noch nicht erworbenen Ersatzansprüche aus dem Reichshaft-