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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.

niehrheit zu Staude kommt oder nur durch das Zusammenwirken vonWillenserklärungen mehrerer Personen oder Personenmehrheiten er-reichbar ist 3 . Die einseitigen Rechtsgeschäfte zerfallen wieder inI zwei Klassen, indem die Willenserklärung, durch die sie konstituirtI werden, entweder schlechthin für sich besteht oder einem bestimmtenErklärungsempfänger gegenüber abgegeben werden mufs 4 5 . MehrseitigeRechtsgeschäfte sind vor Allem, aber nicht ausschliefslich die Ver-träge (Gedinge) 6 . Vertrag ist die Willenseinigung über ein unterden Betheiligten herzustellendes Rechtsverhältnis. Der Vertrags-begriff durchzieht das ganze Rechtsgebiet: es giebt personenrechtliche,sachenrechtliche, obligationenrechtliche, familienrechtliche, im deutschenRecht auch erbrechtliehe Verträge und neben den privatrechtlichenVerträgen Verträge des öffentlichen Rechts 0 .

3 Zweifellos kann nicht blos eine Einzelperson oder Verbandsperson,sondern auch eine Personenmehrheit sowohl ein einseitiges Rechtsgeschäft voll-ziehen wie als Vertragstlieil auftreten, mag sie nun (wie Handelsgesellschaften,Kollektivvorsteher oder Kollektivprokuristen) schon in sich geeint sein oder sich(wie Miteigenthümer behufs einer Substanzverfügung oder mehrere Bürgen beiUebernahme einer Gcsammfbürgschaft) ad hoc einigen. Für solche Fälle willjetzt Kuntze, Der Gesammtakt, ein neuer Rechtsbegriff (Festgaben für Müller,Leipzig 1892, S. 29 ff.), den besonderen Rechtsbegriff desGesammtaktes auf-stellen, den er aber auch auf die durchaus ungleich gearteten Fälle derKörperschaftsgründung (oben Anm. 2) und manches Andere erstreckt. Einsolcher Sammelbegriff dürfte sich kaum als sehr fruchtbar erweisen. Jedenfallsist bei Rechtsgeschäften die Gesammtwillenserklärung derParteigenossen nurder Willenserklärung einer Einzelpartei gleichwerthig und modifizirt den rechts-geschäftlichen Typus so wenig, wie die zur Vollständigkeit einer Parteierklärungetwa erforderliche Genehmigung einer anderen Privatperson oder einer Behörde.

4 In die erste Klasse gehören z. B. letztwillige Verfügungen, Fideikommifs-stiftungen unter Lebenden, Aneignungshandlungen, Dereliktionen und andereeinseitige Verzichte u. s. w.; in die zweite Klasse Kündigungen, Mahnungen,Anfechtungshandlungen, Proteste, bindende Offerten u. s. w. Den Geschäftender zweiten Art schenkt der Entw. besondere Beachtung; den schleppendenNamen des Entw. I (einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirkung davon ab-liängt, dafs es gegenüber einem Betheiligten vorgenommen wird) ersetzt Entw. IIdurch kürzere Bezeichnungen (vgl. § 150:einseitiges, einem Anderen gegen-über vorzunehmendes Rechtsgeschäft). Zitelmann schlägt vor, vonempfangs-bedürftigen Willenserklärungen zu reden.

5 Keine Verträge, obschon mehrseitige Rechtsgeschäfte, sind z. B. wechsel-seitige Testamente; Beseler, D.I.R. S. 172. Vgl. auch Bekker, Pand. II87, der aber ungehörigerWeise Körperschaftsbeschlüsse hineinmengt. Regels-berger § 148 bestreitet, dafs es andere zweiseitige Rechtsgeschäfte als Ver-träge gebe.

6 Die Aufstellung allgemeiner Regeln über Verträge ist ziemlich unfrucht-bar. Meist handelt es sich dabei um Sätze, die von den Verträgen des Ob-