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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 33. Rechtsgeschäfte.

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Eingriff in die Aufsenwelt untrennbar verbunden ist, erfolgen * 2 . Allediese Handlungen sind nicht blos auf rechtliche, sondern auf wirth-schaftliche, soziale und sittliche Wirkungen gerichtet, erreichen aberihren Lebenszweck nicht oder doch nicht vollständig, wenn sie nichtihren Rechtszweck erreichen. Dagegen ist es gleichgültig, ob imeinzelnen Fall der Wille des Handelnden den Rechtszweck vornehm-lich oder nur nebenbei oder überhaupt nicht zum Gegenstände derAufmerksamkeit macht, ob dem Bewufstsein des Handelnden der an-gestrebte Rechtserfolg genau gegenwärtig ist oder nur in unbestimm-tem Bilde vorschwebt, ob im weiteren Verlaufe gewollte Rechts-wirkungen ausbleiben oder ungewollte eintreten. Denn nur auf dasTypische kommt es hier wie überall in der Rechtsordnung an.

II. Arten. Unter den kaum erschöpflichen Eintheilungen derRechtsgeschäfte sind hier nur einige kurz zu erwähnen.

1. Man unterscheidet einseitige und zweiseitige (genauermehrseitige) Rechtsgeschäfte, jenachdem der beabsichtigte Rechts-erfolg durch die Willenserklärung einer einzigen Person oder Personen-

Leipzig 1878; Zitelmann, Ivrthum u. Rechtsgeschäft, Leipzig 1879, sowieH. 710 der Beiträge von Bekker u. Fischer; Leonhard, Der Irrthum beinichtigen Verträgen nach röm. R., Berlin 1882 u. 1883; Eneccerus, Rechts-geschäft, Bedingung u. Anfangstermin, Marburg 1889. Ferner in den Jahrb. f.Dogm. die Abhandlungen v. Bekker XII 31 ff., Bähr XIV 393 ff., KöhlerXVI 91 ff, 325 ff, XVIII 129 ff, XXVIII 166 ff, Zitelmann XVI 24 ff,Lenel XIX 153 ff., Hartmann XX 1 ff.; in der Z. f. d. I. u. ö. R. d. Gr. dieAbh. v. Pernice VII 465 ff, Sehlofsmann VII 543 ff., Köhler XIII 287 ff.

2 Alle Rechtsgeschäfte sind alsoWillenserklärungen. Aber nicht allerechtlich erheblichen Willenserklärungen sind Rechtsgeschäfte. Denn wennRechtsgeschäft eine zur Erzeugung eines Rechtsverhältnisses bestimmte undbefähigte Handlung ist, so sind zunächst, wo sich eine rechtsgeschäftlicheHandlung aus mehreren Willenserklärungen einer Person oder mehrerer Per-sonen zusammensetzt, diese Willenserklärungen für sich nicht Rechtsgeschäfte,sondern nur Elemente eines Rechtsgeschäfts. Keine Rechtsgeschäfte sind dannferner die lediglich eine Aenderung in der rechtlichen Beschaffenheit einesRechtsobjektes (z. B. Pertinenzqualität, Beweglichkeit, Zugehörigkeit zum Handels-vermögen) erwirkenden Handlungen. Keine Rechtsgeschäfte aber auch die eineKörperschaft oder Stiftung konstituirenden Willensaktionen als solche, da siekein Rechtsverhältnifs, sondern ein Rechtssubjekt erzeugen. Keine Rechts-geschäfte endlich die sämmtlichen auf Herstellung eines einheitlichen Gemein-willens oder Gemeinschaftswillens gerichteten inneren Willensvorgänge einerKörperschaft oder Gemeinschaft, die Beschlüsse von Versammlungen oder kol-legialen Behörden, die Willenseinigungen zwischen verschiedenen Organen einerVerbandsperson u. s. w. Vgl. Gierke, Genossenschaftstheorie S. 133 ff, 565 ff.,714 ff. Aus anderen Gründen sind obrigkeitliche Handlungen auch dann, wennsie Rechtsverhältnisse setzen, keine Rechtsgeschäfte, vgl. oben § 32 Anm. 11.