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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.

hängig sind 9 . Vielfach knüpft die Rechtsordnung unmittelbar andas Dasein eines Zustandes oder Vorganges privatrechtliche Folgen an;dann sprechen wir vongesetzlichen Rechten und Pflichten 10 . Inanderen Fällen greifen öffentliclirechtliche Handlungen richterlicher oderverwaltender Gemeinschaftsorgane in die Gestaltung der Privatrechts-verhältnisse ein, mögen sie nun für sich allein oder in einem irgendwiegeordneten Zusammenwirken mit Handlungen der Betheiligten Rechteund Pflichten setzen oder aufheben. Hierbei begegnet daun wiederumder wichtige Unterschied zwischenkonstitutiver unddeklarativerobrigkeitlicher Thätigkeit, jenachdem die Rechtsordnung dem in dieserThätigkeit sich offenbarenden Gemeinwillen eine schöpferische Kraftbei der Gestaltung des subjektiven Rechts zuschreibt oder lediglichdie autoritative Fesstellung der aus Handlungen der Betheiligtenoder aus anderen Thatbeständen entspringenden Rechtsfolgen über-weist 11 .

§ 38. Rechtsgeschäfte * 1 .

I. Wesen. Als Handlungen, die das subjektive Recht demWillen der Handelnden gemäfs zu gestalten bestimmt und befähigtsind, bestehen die Rechtsgeschäfte in mannichfach ungleichen Willens-äufserungen, die theils durch nackte Willenserklärungen theils durchRealakte, bei denen die Willenserklärung mit einem thatsächlichen

9 Solche Tliatbestände sind natürlich auch dieScheinhandlungen(Bekker II § 85) und die im Rechtssinne nicht als Handlungen geltendenHandlungenHandlungsunfähiger. Ebenso fremde Handlungen, die einemAnderen ohne sein Wollen ein Recht verschaffen, wie z. B. für denvon Rechtswegen die Erbschaft erwerbenden Erben die Erbeseinsetzung des Erblassersoder für den Verletzten die unerlaubte Handlung.

10 Vgl. unten § 34.

11 Konstitutiv ist z. B. die Bestellung zum Vormunde, die Grofsjährigkeits-erklärung, die Verleihung des Adels; deklarativ die Eintragung ins Grundbuchoder ins Handelsregister, die Todeserklärung des gemeinen Rechts, die heutigeVerleihung des Bergwerkseigenthums. In vielen Fällen bestehen Zweifel, diebei den einzelnen Rechtsinstituten gelöst werden müssen.

1 Aus der fast durchweg romanistischen Litteratur über Rechtsgeschäfte

seien hier neben den grundlegenden Ausführungen von Savignys, Syst. III,u. den Darstellungen der Pandektenlehrbücher (bes. Wächter I § 73 ff", Wind-scheid I § 69 ff., Dernburg I § 91 ff., Bekker II § 89 ff., RegelsbergerI § 135 ff.) nur einige neuere Schriften hervorgehoben, die sich mit den imFolgenden berührten allgemeinen Fragen eingehend beschäftigen, in ihrer Be-antwortung aber freilich weit auseinander gehen. So neben den in § 32 Anm. 4angef. Werken v. Lotmar u. Schlofsmann: Karlowa, Das Rechtsgeschäftund seine Wirkungen, Berlin 1877; Windscheid, Wille u. "Willenserklärung,