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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 32. Im Allgemeinen.

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rechtlichen Zuges dem Willen der Subjekte bei der Hervorbringungder Rechtsverhältnisse eine weit beschränktere Macht ein 5 6 . Aberdarum versagt es doch da, wo es die Willensfreiheit schalten läl'st,dem Willen mit nichten die schöpferische Kraft! Jenseits dieses Ge-bietes freilich empfindet es weder Anlafs noch Bedürfnifs, nach Artdes römischen Rechtes durch Analogie oder Fiktion eine Willens-grundlage der Rechtsfolgen herzustellen 0 .

Die Handlungen, durch die die Subjekte sich selbst Rechte undPflichten erschaffen, sind vornehmlichRechtsgeschäfte unduner-laubte Handlungen 7 . Rechtsgeschäfte sind vom Recht gebilligteWillensäufserungen, denen die Kraft zuerkannt ist, eine vomHandelnden gewollte Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse hervorzu-bringen. Unerlaubte Handlungen sind vom Recht mifsbilligte Willens-bethätigungeu, die den Handelnden mit Rechtsfolgen beladen, die ineiner seinem Wollen entgegengesetzten Richtung liegen. Wo immerHandlungen als solche mit rechtgestaltender Kraft ausgerüstet sind,kommen hinter dem äulseren Thun oder Unterlassen innere Seelen-zustände in Betracht, von denen entweder überhaupt das Dasein einerHandlung oder deren rechtliche Wirkung abhängt: Wollen und Nicht-wollen; Wissen, Nichtwissen und Irrthum; redliche und unredlicheGesinnung; Arten und Grade des Verschuldens 8 .

Rechte und Pflichten entstehen und endigen aber auch für dieSubjekte durch Thatbestände, die von ihrem Wollen unab-

r Vgl. oben § 4; Dernburg, Pand. I § 80.

6 Deshalb sind z. B. die römischen Kategorien derQuasikontrakte undQuasidelikte und die fingirten stillschweigenden Verträge, Cessionen u. s. \v.,so viel noch immer mit ihnen operirt wird, für uns ebenso unbrauchbar wieüberflüssig.

7 Aufserdem giebt es noch andere Handlungen, durch die der HandelndeRechte erwirbt oder verliert. In der Streitfrage über den Umfang des BegriffesdesRechtsgeschäftes wird man zwar für eine möglichst weite Grenzziehungeintreten müssen. Nicht blos Okkupation, Dereliktion und Spezifikation, sondernauch Besitzergreifung und Besitzaufgabe sind Rechtsgeschäfte (vgl. gegen dieabweichende Konstruktion des Entw. I Gierke, fc-ntw. S. 300 ff.). Allein dieein Urheberrecht erzeugende Geistesthat ist kein Rechtsgeschäft (vgl. unten§ 86 III). Ebensowenig eine die Eigenthumsverhältnisse verändernde Ver-mischung oder die Einstreuung fremden Samens in den Boden. Hier aber nähertsich auch die Regelung der Rechtsfolgen dem Verfahren der Rechtsordnung beider Anknüpfung von Rechtsfolgen an ungewollte Thatbestände.

8 Von diesem Allen handeln die Pandekten; was hier über Rechtsgeschäftezu sagen ist, wird in § 33, was über unerlaubte Handlungen, im Obligationen-recht gesagt werden.