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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.

sprechender Weise kann der Verlust eines Rechtes entweder durchdessen Uebergang auf ein anderes Subjekt oder durch dessen ein-fachen Untergang erfolgen.

II. Th atb es fände * * 3 . Alle derartigen Vorgänge in der Weltdes subjektiven Rechts treten ein, sobald im Leben gewisse äufsereThatbestände oder sog. ..juristische Thatsaehen verwirklicht sind, andie sie das objektive Recht als Rechtsfolgen anknüpft.

Diese rechtgestaltenden Thatbestände zerfallen in z w e i G r u p p e u,jenachdem sie in freien Willensbethätigüngen (Handlungen) der be-theiligten Subjekte bestehen oder nicht. In dem einen oder anderenFalle nimmt das objektive Recht zu dem Werden des subjektivenRechts eine grundsätzlich verschiedene Stellung ein. Denn da dasobjektive Recht sicli an die Menschen als Träger freier Willenwendet, gesteht es überall da, wo es an Handlungen Rechtsfolgenknüpft, dem Wollen der Betheiligten eine schöpferische Kraft zu undordnet somit die Rechtsverhältnisse nur mittelbar 4 . Wo es dagegenRechtsfolgen aus anderen Thatbeständen entspringen läfst, begründet,verändert oder zerstört es unmittelbar oder doch ohne Vermittlungder Willensfreiheit der Betheiligten Rechte und Pflichten. Im Gegen-sätze zum römischen Recht, das die Gestaltung der Privatrechts-verhältnisse so viel wie irgend möglich auf den freien Willen derEinzelnen zurückführte, räumt das heutige Recht kraft seines deutsch-

Z. f. d. g. H.R. XXVII 281, in solchen Füllen zwar eineSuccessiou, aber imGegensatz zurabgeleiteten oderderivativen eineunverbundene oderoriginäre Succession annebmen dürfen. Denn immer bildet irgend ein min-destens formales Recht des unmittelbaren Vorgängers das Verbindungsmittel,durch das die Kontinuität des Rechtes im Wechsel der Subjekte hergestellt

wird, und seine Uebertragungshandlung ist gewissermafsen der Kanal, der auchdas Recht mittelbarer Vorgänger dem Erwerber zuleitet.

3 Auch die Lehre von denjuristischen Thatsaehen" wird in den Pan-dekten behandelt; vgl. jetzt vor Allen Bekker, Pand. II, ferner bes. Savigny,Syst. III 1 ff.. Windscheid I § 67 ff., Dernburg I § 79 ff., Regelsberger§ 118 ff.

4 So verkehrt die früher nicht selten mehr oder minder verhüllt sich geltendmachende Anschauung war, als könne der Wille unabhängig von der Er-mächtigung der Rechtsordnung Rechtsverhältnisse erzeugen (vgl. dagegen z. B.Pernice, Z. I. d. P. u. ö. R. d. G. VII 472 ft'., u. Bülow, Arch. f. c. Pr.LX1V 29), so ungesund sind die modernen Versuche (bes. von Lotmar, Uebercausa im römischen Recht, München 1875, Sehlofsmann, Der Vertrag, Leipzig1876, Lenel, Jahrb. f. Dogm. XIX 153 ff.), den freien Willen seiner spezifischenWirksamkeit bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse zu entkleiden und dem-gemäfs zuletzt jeden inneren Unterschied zwischen Handlungen und beliebigenanderen Thatbeständen und bei den Handlungen zwischen Rechtsgeschäften undDelikten aufzuheben.