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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 32. Im Allgemeinen.

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konstituirt, mithin gleichzeitig ein fortbestehendes Recht (Mutterrecht)verändert und ein neues Recht (Tochterrecht) erzeugt wird. Um-gekehrt verbindet sich bei derrestitutiven Uebertragung in Folgeder Wiedervereinigung von Tochterrecht und Mutterrecht mit demVorgänge der Veränderung eines Rechtes der Vorgang des Unter-ganges eines anderen Rechtes.

Für das Subjekt bedeuten Entstehung, Uebergang und Untergangder Rechte den Erwerb und Verlust von Rechten. Der Erwerbist ein ursprünglicher (originärer), wenn er durch die ganz neueEntstehung eines Rechtes stattfindet, ein abgeleiteter (derivativer),wenn er durch irgend eine Form von Rechtsnachfolge (Succession) indas Recht eines anderen Subjektes zu Stande kommt 2 . In ent-

3 Der Begriff der Rechtsnachfolge wird, von der mehrfach erfolgten grund-sätzlichen Anfechtung des ganzen Gedankens der Succession (z. 11. bei NeunerS. 116 ff. u. Bierling, Kritik II 94) zu schweigen, sehr verschieden bestimmtund begrenzt. Erwägt man, dafs einerseits mit dem Subjektwechsel noch eineanderweite Veränderung des Rechts verknüpft sein kann, andrerseits die Iden-tität des Rechtes im Wechsel seiner Bestandtheile stets etwas rein Gedanken-mäfsiges ist, so wird man an dem Begriffe der Rechtsnachfolge überall festhalten,wo dies der geschichtlich entwickelten Lebensanschauung entspricht. Man wirddaher einerseits eine besondere Art der Rechtsnachfolge auch bei derkonstitu-tiven Uebertragung anuehmen, weil das Tochterrecht aus dem Mutterrecht ab-geleitet ist (Bekker I 110, Dernburg, Fand. I § 81, Regelsberger § 120;a. M. Holder, Pand. I 186). Und man wird andrerseits eine Rechtsnachfolgeauch in solchen Fällen zugestehen, in denen der Nachfolger mehr Recht er-wirbt, als sein unmittelbarer Rechtsurheber selbst hatte; also z. B. bei der Er-sitzung und vor Allem bei dem deutschrechtlichen Erwerbe von Eigenthum,dinglichem Recht und Forderungsrecht durch den redlichen Erwerber, der kraftdes öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, der Beschränkungen der Fahrnifs-klage oder des Formalismus der Werthpapiere ein stärkeres Recht als sein Ur-heber zu erlangen vermag. Wenn hier Goldschmidt, Z. f. d. g. H.R. XXVIII110 ff. u. XL 267, Syst. 152 ff., Carlin, Niemand kann auf einen Anderen mehrRecht übertragen als er selbst hat, Giefsen 1882, Stobbe, D.P.R. III 204, undAndere vielmehr einensuccessiven Originärerwerb annehmen, weil der Satznemo plus juris transferre potest quam ipse habet ein unantastbares Gebotder Logik sei, so übersehen sie, dafs die Rechtsordnung dem durch das Grund-buch oder die Inhabung oder das Papier äufserlich legitimirten Veräufserer ebeneine formale Verfügungsmacht verleiht, kraft deren er unter Umständen fremdesRecht zu übertragen im Stande ist. Auch bleibt doch der typische Fall immerder Erwerb vom wirklich Berechtigten. In den Ausnahmefällen tritt die gleicheWirkung ein, weil zu Gunsten des redlichen Erwerbers das Recht mit demWechsel seines Subjektes sich zugleich inhaltlich verstärkt, gewisse Mängel ab-streift oder überhaupt erst durch Attraktion des bisher noch bei einem Anderenverbliebenen Rechtsinhaltes seinen immerhin schon vorhandenen äufseren Rahmenerfüllt. Man wird daher auch nicht mit Dernburg, Pand. I § 81, u. Heck,