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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 30. Das Rechtssubjekt.

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fetzen u . Alle solche Personifikationen aber sind, wenn man sich nichtetwa des Rückfalles in animistisehe Vorstellungen erkühnen will, nurunter Preisgabe jedes festen und gesunden Begriffes des Rechts-subjektes haltbar 12 . Die deutsche Rechtswissenschaft mufs mit ihnenreinen Tisch machen. Sie mufs jedoch, um die Probleme, die zusolchen Verirrungen verleitet haben, zu lösen, den in der Welt derRechtsobjekte auftauchenden Erscheinungen mehr, als in der roma-nistischen Jurisprudenz üblich ist, gerecht werden und namentlichdie vom deutschen und modernen Recht ausgebildeten Beziehungenzwischen Sachen und Sachen unbefangen würdigen 13 .

Menschen also sind die einzigen Rechtssubjekte. Die Menschenaber können entweder als Einzelne oder als Verband e das Rechtder Persönlichkeit haben. Der einzelne Mensch ist heute ausnahmslosPerson; er ist daher auch schon Person, wenn in ihm erst die An-lage zu einem vernünftigen Wollen im Bereiche der äufseren Freiheitvorhanden ist, und bleibt Person, wenn diese Anlage sich niemals

Konstruktion des Fiskus als Vermögenspersonifikation taucht immer wieder auf;vgl. unten § 61. Sodann wird vielfach die ruhende Erbschaft, bei der dasrömische Recht den Fortbestand der persona defuncti bis zu ihrer Uebernalimedurch den Erben fingirt, vielmehr als personifizirtes Vermögen behandelt; vgl.über diese für das deutsche Recht, das keine hereditas jacens kennt, unerheb-liche Frage Gierke a. a. 0. III 105 Anm. 238 und die dort Angeführten,auch S. 362 Anm. 28; seitdem bes. Regelsberger § 75 III. Weiter hatman im Handelsrecht das kaufmännische Geschäft zum Rechtssubjekt zu erhebenversucht (vgl. z. B. Endemann, Das deutsche Handelsrecht, 3. Aufi. [1876]§ 15 u. 17, v. Völderndorff in Endemanns Handb. I 188 ff.); oder auch dieFirma (z. B. Kuntze, Z. f. d. g. H.R. VI 197); vgl. hiergegen Gierke,Genossenschaftstheorie S. 456 ft., Behrend, H.R. § 37 Anm. 6 u. § 40 Anm. 7,Stobbe, D.P.R. I 434. Auch sonst operirt man oft bei Vermögensmassen,Fonds, Kassen u. s. w., die in objektiver Sonderung einem bestimmten Zweckedienen, mit dem Begriff einer eignen Rechtssubjektivität. Sogar in neuereGesetze ist diese Verwirrung eingedrungen; so ist in C.Pr.O. § 19 vonVer-mögensmassen, dieals solche parteifähig sind, im R.Ges. v. 31. Mai 1891(und ebenso im Preufs. Ges. v. 20. Juli 1883) § 4 vonVermögensmassen,die als Gläubiger in das Reichs- (oder Staats-) Schuldbuch eingetragen werdenkönnen, die Rede.

n Vgl. unten die Lehre von den Werthpapieren.

12 Am weitesten gieng in dieser Richtung Bekker, Jahrb. f. Dogm. XII1 ff., indem er den Begriff des Rechtssubjekts völlig in die Begriffe desGe-niefsers undVerfügers auf löste; er hat aber jetzt Pand. I § 19 seinen Stand-punkt dem Vorstellungsinhalte des geschichtlich entwickelten Rechtsbewufstseinswesentlich näher gerückt und insbesondere dem Jagdhunde Tiras und der StuteBellona ihre berühmt gewordene Rechtssubjektivität feierlich wieder entzogen.Vgl. gegen diese Richtung auch Bernatzik, Arch. f. öff. R. V 251 ff.

13 Vgl. unten Buch II Abschn. II Kap. 1.