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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das subjektive Recht überhaupt.

dev Rechtssprache fortdauernden Wendungen, die mit ihnen Zu-sammenhängen, verblafsten zu bildlichen Ausdrücken * * 5 . Denn immerhat das lebendige und volkstümliche Recht nur Willensträger alsRechtssubjekte anerkannt und demgemäfs jene älteren Vorstellungenfallen lassen, sobald einerseits die grobsinnliche Hineinziehung über-irdischer Willensmächte in den Rechtsverkehr aufhörte, andrerseitsdie Vermenschlichung von Thieren und leblosen Körpern verschwand.Niemals dagegen hat es Dinge, denen es selbst keine Willensmachtandichtete, zu Rechtssubjekten erhoben. Insbesondere handelt es sichda, wo von einer leblosen Sache im Bewufstsein ihrer Leblosigkeitausgesagt wird, dafs sie Rechte oder Pflichten habe, ausübe oder er-fülle, von vornherein nur um eine bildliche Ausdrucksweise 6 . Auchunser mittelalterliches Recht hat, so sehr es bei den durch Sachenvermittelten Rechten und Pflichten die handlichen und sinnlichpackenden Redeformen liebt, die den Sachen selbst und namentlichden Grundstücken Rechtssphären und Rechtshandlungen zuschreiben,niemals im Ernste das Rechtsobjekt mit dem Rechtssubjekt ver-tauscht 7 . Vielmehr gehört die ernst gemeinte Personifikation desLeblosen lediglich einer künstelnden Doktrin an. Diese hat freilichSachen verschiedener Art zu Personen zu stempeln versucht: Grund-stücke 8 , Gerechtsame 9 , Vermögensinbegriffe 10 , ja sogar Papier-

Gier ke, Humor S. 61 ff., die Thierstrafen und Thierprozesse werden zu

Spielereien, u. s. w.

5 Schon im Mittelalter verloren z. B. Ausdrücke wieEigenthum desheiligen Petrus ihren ursprünglichen Sinn und dienten nur noch zur Bezeichnungeines Anstaltseigenthums. Ebenso wurde auch da, wo von der naiven An-nahme tliierischer Rechtssubjektivität nicht mehr die Eede war, der Sprach-gebrauch festgehalten, nach dem ein Thier Kochte und Pflichten hat, eineSchuld auf sich lädt, Bufse, aber nicht Wette verwirkt (Saehsensp. II Art. 40§ 8) u. s. w.

6 So bei den römischen Bezeichnungenpraedium dominans undpraediumserviens in der Servitutenlehre oderrei obligatio im Pfandrecht.

7 Ausführlich darüber Gierke, Genossenschaftsr. II 71 ff. u. 92 ff.

s Sobei Servituten und unseren deutschen subjektiv-dinglichen RechtenHeise, Grundrifs eines Systems des gemeinen Civilrechts, 3. Ausg. Heidelberg1819, § 98 Anm. 15, u. Böcking, Pandekten, 5. Aufl. Bonn 1861, § 62. Fernerbei Reallasten L. Duncker, Die Lehre von den Reallasten, Marburg 1837, S. 61,W olff D.P.R. S. 274. Manche auch bei der modernen Hypothek. Näheres imSachenrechte.

9 So bei der Personifikation von "Wurden (dignitates) und Aemtern(Gierke a. a. 0. III 271 Anm. 7374), derKrone u. s. w.; vgl. auch unten§ 60 Anm. 6.

10 Noch heute fafst die herrschende Meinung Stiftungen als pcrsonifizirteVermögensmassen auf; hiergegen ist später Stellung zu nehmen. Auch die