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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 29. Die Rechte.

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III. Eintheilung der Rechte nach dem Subjekt. Mitder Unterscheidung der Rechte nach dem Objekt kreuzen sich Unter-scheidungen nach dem Subjekt, die jedoch in unserer Systematikzurücktreten.

1. Unter Umständen hat die Beschaffenheit des Subjektesrechtliche Bedeutung. So kann es darauf ankommen, ob dasSubjekt eines Rechtes eine Einzelperson, eine Personenmehrheit odereine Verbandsperson und hier wieder, ob eine private oder öffentlicheVerbandsperson ist.

2. Wichtiger sind im Bereiche des Privatrechts die Unterschiedein der Bestimmtheit des Subjektes 19 .

a. Regelmäfsig ist das Subjekt unmittelbar bestimmt, sodal's das Recht einer Person als solcher zusteht 20 . Derartige Rechtesind dann entweder alshöchst persönliche Rechte schlechthin andiese Person gebunden 21 oder auf andere Personen übertragbar. Imzweiten Falle sind sie entweder nur der Ausübung nach oder auchder Substanz nach übertragbar 22 ; ferner entweder nur veräufserlich

19 Mit der Frage nach der Bestimmtheit des Subjektes darf nicht die Fragenach dessen Gewifsheit oder Ungewifsheit verwechselt werden. So wird durchdie Ungewifsheit, ob ein Vermögen noch einem Verschollenen oder (wo derErbanfall von Rechtswegen erfolgt) schon einem Erben und welchem Erbengehört, das Subjekt nicht unbestimmt, da in jedem Augenblick ein bestimmtesSubjekt vorhanden ist. Ebenso bewirken Schwebezustände durch die Ungewifs-heit ihres Ausganges keine Unbestimmtheit des Subjektes, da nachträglich sichherausstellt, wer während der Schwebe das Subjekt gewesen ist. Darum istz. B. die Offenhaltung von Rechten für ein erhofftes künftiges Rechts-subjekt zwar auf ein ungewisses, aber nicht auf ein unbestimmtes Subjektgerichtet.

20 Hierher gehören natürlich auch Rechte, die einer begrenzten Menge vonPersonen, einer jeden in gleicher Weise, gegen denselben Verpflichteten zustehen.Solche Rechte sind nicht nur im öffentlichen Recht zahlreich ausgebildet (z. B.die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gegen den Staat oder der Gemeinde-bürger gegen die Gemeinde), sondern begegnen auch im Privatrecht; so z. B.die Rechte sämmtlicher Mitglieder oder einer Mitgliederklasse innerhalb eineskörperschaftlichen Verbandes, die Anwartschaftsrechte sämmtlicher Familien-genossen bei einem Familienfideikommifs, die Näherrechte sämmtlicher Gemeinde-oder Landesgenossen bei der Mark- oder Landlosung.

21 So viele (aber nicht alle) Persönlichkeitsrechte, so regelmäfsig (abernamentlich im älteren Recht nicht ausnahmslos) die Familienrechte, so dieNäherrechte, so alle Erbrechte, so im Zweifel die Mitgliedschaftsrechte, so mancheForderungsrechte.

22 Nur der Ausübung nach übertragbar sind z. B. die Regalien, die Leib-zucht, die Urheberrechte; nach römischem, aber nicht nach heutigem Recht auchdie Forderungsrechte.