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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das subjektive Recht überhaupt.

wenden sich zunächst als relative Rechte gegen ein bestimmtes ver-pflichtetes Subjekt, fordern aber in zweiter Linie als absolute RechteAchtung von Jedermann 15 .

c. Rechte einer Verbandsperson an ihren Glied-personen und der Gliedpersonen an ihrer Verbands-person (innere Körperschaftsrechte). Aus der sozialrecht-lichen Ordnung der Gemeinheiten entstehen durchaus eigenartigeRechte, die insoweit, als sie überhaupt dem Privatrecht angehören,eine besondere Kategorie der Privatrechte bilden. Ihr unmittelbaresObjekt ist für die Gesammtperson das ihr eingeordnete Glied, dessenPersönlichkeitssphäre in bestimmten Beziehungen der Herrschaft derGesammtperson unterworfen ist, und für die Gliedperson das ihrübergeordnete Ganze, an dessen Persönlichkeitssphäre sie in gewissemUmfange Theil hat. Sie sind also gleich Familienrechten und anderenRechten an fremder Persönlichkeit in ihrem Kerne Personenrechte,während erst aus ihrer Entfaltung Rechte auf Handlungen und anSachen hervorgehen. Von allen anderen Privatrechten aber unter-scheiden sie sich dadurch, dafs hier die Personen nicht neben einander,sondern in einander gedacht werden. Ihre Struktur wurzelt daherbereits in dem Vorstellungskreise, der seine volle Ausbildung imöffentlichen Rechte erfährt 10 .

d. Rechte am Rückstände einer weggefallenenPerson (Nachlafs rechte). Soweit die Herrschaftssphäre einerPerson das Dasein derselben (als ihrNachlafs oder ihreHinter-lassenschaft) überdauert, sind für andere Personen Rechte auf Ein-tritt in die leer gewordene Subjektsstelle begründet. UnmittelbaresObjekt solcher Rechte ist irgendwie das Residuum einer Persönlich-keit. Mittelbar werden durch sie in mannichfach verschiedener WeiseSachen und Handlungen der Herrschaft des Berechtigten unterstellt.Sie sind ihrer Anlage nach absolute Rechte, da die ehemalige Person,über deren Nachlafs sie Macht geben, nicht als verpflichtetes Subjektgedacht werden kann. Hierher gehört vor Allem das Erbrecht 17 .Ebenso aber sind hierher die Anrechte an der Hinterlassenschaft einerVerbandsperson zu rechnen 18 .

15 Vgl. oben Anm. 6.

10 Von diesen Rechten, die in der Systematik der Privatrechte meist ganzübergangen werden, mülste streng genommen erst am Scblufs des Privatrechts-systems gehandelt werden, soll aber aus Zweckmälsigkeitsgriinden in der Lehrevon den Verbandspersonen überhaupt Buch II Abschn. I Kap 2 die Rede sein.

17 Davon Buch II Abschn. V.

,s Davon Buch II Abschn. 1 Kap. 2.