264 Erstes Kapitel. Das subjektive Recht überhaupt.
oder nur vererblich oder sowohl veräufserlich wie vererblich 23 ; end-lich entweder nur beschränkt oder unbeschränkt übertragbar 24 .
b. Es giebt aber auch Privatrechte, deren Subjekt nur mittel-bar bestimmt ist, indem darüber, wer berechtigt ist, ein un-persönlicher Thatbestand entscheidet. Insbesondere findet diese Be-stimmung vielfach durch das Mittel einer körperlichen Sache statt,so dafs das Recht als zunächst mit dieser Sache und erst durch siemit einer Person verknüpft erscheint. Dahin gehören die mit einerLiegenschaft verbundenen sogenannten „subjektiv dinglichen Rechte“oder „Realrechte“ 25 . Ebenso aber die an einer beweglichen Sachehaftenden Rechte, unter denen die Rechte aus Werthpapieren diewichtigsten sind 2G .
c. Möglich sind endlich auch Rechte mit unbestimmtemSubjekt 27 . Denn an sich ist, wie ein Recht gegen Jedermann, soeine Pflicht gegen Jedermann vorstellbar 28 . Indefs neigt das heutigeRecht nicht zur Ausprägung derartiger Privatrechte, sucht vielmehrin solchen Fällen die Berechtigung an eine die unbestimmte Mengeder Begünstigten vertretende öffentliche Verbandsperson, sei es nunan die Ortsgemeinde oder an den Staat, zu knüpfen 2a .
23 Unvererblich, obschon veräufserlich, ist z. B. der Niefsbrauch; unver-äufserlich, obschon vererblich, kann z. B. die Mitgliedschaft in einer Aktien-gesellschaft sein.
24 Die Beschränkungen der Uebertragbarkeit sind von unübersehbarerMannichfaltigkeit. Dahin gehören auch die verschiedenen Modalitäten derquantitativen und qualitativen Theilbarkeit oder Untheilbarkeit.
25 Von ihnen unten Buch II Abschu. I im Sachenrecht.
26 Unter diesem Gesichtspunkt wird von den Werthpapieren unten Buch IIAbschn. I im Sachenrecht gehandelt werden.
27 Dahin gehören nicht die in Anm. 20 bezeichneten Rechte. Doch liegtz. B. bei den dort erwähnten Näherrechten eine relative Unbestimmtheit desSubjektes des aus dem Näherrecht fliefsenden Losungsrechtes im Einzel-fall vor.
23 Man denke z. B. an die Pflicht des Eigenthümers eines öffentlichenWeges zu dessen Offenhaltung für Jedermann; oder an die Pflicht jedes Gruud-eigenthiimers zu gewissen Sicherheitsvorkehrungen zu Gunsten Jedermanns(Sachsensp. II Art. 38). — Auch kann ein öffentliches Angebot an Jedermann(z. B. bei der Auslobung) zwar noch keine fertige Verbindlichkeit, aber eineGebundenheit ans Wort gegen jeden Zugreifenden erzeugen.
29 Die Praxis erkennt das „Publikum“ nicht als Rechtssubjekt an, läfstaber die Gemeinde oder den Staat zum Erwerbe von Rechten im Interesse desPublikumsund zur Vertretung solcher Interessen im Civilprozefs zu; Vgl. O.A.G.Kiel 18. März 1863 b. Seuff. XII Nr. 11 (dazu Gierke, GenossenschaftstheorieS. 216 Anm. 3); auch R.Ger. 23. Nov. 1880 IV Nr. 38, 6. Okt. 1885 XIV Nr. 54.Aehnlich bezüglich der „Ortsarmen“ R.Ger. 21. Okt. 1887 XIX Nr. 49.