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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 29. Die Rechte.

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zunächst eine Macht über eine andere Persönlichkeitssphäre. Alleinsie sind unter sich von sehr ungleicher Beschaffenheit.

a. Rechte auf eine Handlung (Obligationenrechte).Erschöpft sich die Herrschaft des Berechtigten über den Verpflich-teten in der rechtlichen Macht, eine wirtschaftlich werthvolle Leistungzu fordern, so wird mindestens heute als unmittelbares Objekt nichtdie Persönlichkeit als solche, sondern die zu leistende Handlung auf-gefafst. Die Leistungspflicht wird also objektivirt und als etwasGegenständliches vom verpflichteten Subjekte losgelöst. Dahintersteht dann die fremde Persönlichkeit, die erst unmittelbar von derauf ihre Handlung gerichteten Herrschaft des Berechtigten ergriffenwird. Bezieht sich die geschuldete Leistung auf eine Sache, sobleibt diese entfernteres Objekt. Diese Rechte sind durchweg rela-tive Rechte 11 .

b. Rechte an fremder Persönlichkeit (Personen-rechte). Andere Rechte gewähren dem Berechtigten eine Machtüber eine fremde Persönlichkeit als solche. Als unmittelbares Objekterscheint hier eine Person, die jedoch immer nur in Bezug auf einenbestimmt abgegrenzten Bestandtheil ihrer Persönlichkeitssphäre be-herrscht wird. Erst als Ausflüsse des Rechtes an der Person ergebensieh Rechte auf gewisse Handlungen dieser Person und zum Theilauch Rechte an Sachen. Hierher gehören heute vor Allem dieFamilienrechte 12 . Aber auch andere Gemeinschaftsrechte müssen in-soweit hierher gestellt werden, als der deutschrechtliche Gedankeeiner personenrechtlichen Gemeinschaft sich behauptet hat 18 . Dagegensind zahlreiche früher anerkannte Rechte dieser Klasse, wie diepersonenrechtlichen Beziehungen zwischen Lehnsherrn und Vasallen,Gutsherrn und Hörigen oder Dienstherrn und Gesinde, ganz oder fastganz aus dem geltenden Recht verschwunden 14 . Alle diese Rechte

11 Von ihnen unten Buch 11 Abschn. HI.

12 Von ihnen unten Buch II Abschn. IV. Zweierlei ist hierbei insbesonderevom Standpunkte des germanischen Rechts zu beachten. Erstens, dafs nach deut-scher Auffassung alle Familienrechte gegenseitig sind, mithin nicht blos (wie R o g u i nS. 258 ff. ausdrücklich behauptet, Andere stillschweigend anuehmen) ein Personen-recht des Vaters am Kinde und des Mannes an der Frau, sondern auch einPersonenrecht des Kindes an Vater und Mutter und der Frau am Manne besteht.Zweitens, dafs nach deutscher Auffassung die Familiengiiterrechte nicht besondereSachen- und Forderungsrechte, sondern Sachen- und obligationenrechtliche Be-standtheile eines vom Personenrecht durchherrschten und gebundenen einheit-lichen Rechtsverhältnisses sind.

13 Davon unten Buch II Abschn. I Kap. 8.

14 Von den Resten solcher Personenrechte wird im Gesinderecht und Lehn-recht gehandelt werden.