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Erstes Kapitel. Das subjektive Recht überhaupt.
hergebrachte Betrachtungsweise zu Grunde zu legen, die bei derStruktur der einzelnen Rechte ungleichmäßig verfährt und ins-besondere ihr Objekt nach verschiedenen Gesichtspunkten bestimmt.
II. Eintheilung der Rechte nach dem Objekt 8 . VorAllem ist daher als systematische Grundeintheilung die Unter-scheidung der Rechte nach ihrem Objekte festzuhalten. Sie führtzur Annahme von drei Hauptklassen der Rechte:
1. Rechte an der eignen Person (Persönlichkeits-rechte). Hierher gehören alle Rechte, die dem Berechtigten den Genufseines persönlichen Gutes oder die Bethätigung einer persönlichen Kraftallen anderen Personen gegenüber gewährleisten. Als unmittelbaresObjekt erscheint ein Bestandteil der eignen Persönlichkeitssphäre,bezüglich dessen dem Berechtigten Herrschaft und somit Macht zurUntersagung fremder Eingriffe zugesprochen wird. VerpflichtetesSubjekt ist Jedermann. Diese Rechte sind also absolute Rechte 9 .
2. Rechte an Sachen (Sachenrechte, dinglicheRechte). Dies sind die Rechte, die dem Berechtigten die Plerrschaftüber einen als Sache ausgeschiedenen Bestandteil der äufseren Güter-w T elt allen anderen Personen gegenüber verschaffen. Als unmittelbaresObjekt wird eine Sache vorgestellt, bezüglich deren dem Berech-tigten Herrschaft und somit Macht zur Untersagung fremder Eingriffezuerkannt wird. Verpflichtetes Subjekt ist Jedermann. Auch dieseRechte sind also absolute Rechte 10 .
3. Rechte an anderen Personen (persönliche Rechteim objektiven Sinn des Wortes). Diese Rechte gewähren sänmitlich
8 Viel Treffendes hierüber bei K. Kärger, Zwangsrechte, ein Beitrag zurSystematisirung der Rechte, Berlin 1882. Doch entfernt sich seine eigneSystematisirung (S. 191 ff.) in unnöthiger Weise von den geschichtlich ent-wickelten Vorstellungsformen. Manches Gute auch bei Roguin S. 191 ff'., dessenKategorien aber zum Theil unangemessen und durchaus nicht erschöpfend sind. —Die nachfolgende Klassifikation lehnt sich so viel wie möglich an das her-gebrachte juristische Denken an.
9 Näheres über das Wesen dieser Rechte unten Buch 11 Abschn. I Kap. 4.Vorläufig sei nur bemerkt, dafs nach der dort zu rechtfertigenden Auffassung zuden Persönlichkeitsrechten auch die von Kärger a. a. 0. von ihnen abge-sonderten „Zwangsrechte“ (einschliefslich der „Aneignungsrechte“ und „Gewerbe-rechte“) und die von Roguin S. 808ff. ausgeschiedenen „Monopolrechte“ ge-hören; dafs ferner die von Köhler u. A. zu einer selbständigen Klasse erhobenen„Immaterialgüterrechte“ nur Ausflüsse von Persönlichkeitsrechten sind und vondiesen so wenig losgerissen werden dürfen, wie die Familiengüterrechte von denFamilienrechten.
10 Von ihnen unten Buch II Abschn. II.