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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 29. Die Rechte.

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bereiches über fremden Willen wieder mit Hülfe der Einschaltungeines entfernteren Bezielmngsgegenstandes (z. B. des Leistungsgegen-standes einer Obligation) erfolgen.

Diese zur Bestimmung des Rechtsinhaltes unentbehrlichen Bestand-teile lassen sich in verschiedener Weise vorstellen. Sie können nament-lich entweder als mittelbare Objekte hinter oder als unmittelbareObjekte vor die Verpflichteten gerückt werden. So ist z. B. für dasEigenthum die doppelte Denkform einer Herrschaft über Jedermann inBezug auf eine Sache oder einer Herrschaft über eine Sache gegenüberJedermann möglich. Und eine Forderung auf Herausgabe einer Sachekann als Herrschaft über eine Person in Bezug auf eine Handlung oderals Herrschaft über eine fremde Leistung gegenüber einer Person oderetwa auch als Herrschaft über eine Sache gegenüber einer zu ihrerLeistung verpflichteten Person gedacht werden. Bei der Auswahlunter den möglichen Denkformen ist der rechtbildende Menschengeistnicht immer gleiclimäfsig verfahren, hat aber stets die anschaulichereund lebendigere Betrachtungsweise vorgezogen. Uebereinstimmendist namentlich im Kechtsbewufstsein aller Völker der Begriff der ab-soluten Rechte dergestalt ausgeprägt worden, dafs die unbestimmteMenge der Verpflichteten in den Hintergrund geschoben und der Be-ziehungsgegenstand als unmittelbares Objekt des Rechts gefafst ist. jDie Rechtswissenschaft hat nicht die Aufgabe, einer einheitlichenlogischen Schablone zuliebe die lebensvollen Gedankengebilde, diedas Gemeinbewufstsein in der Arbeit von Jahrtausenden gestaltet hat,zu zersetzen 1 * * * * * 7 . Sie hat ihre Begriffe aus dem Vorstellungsinhalte desgeschichtlich gewordenen Rechtsbewufstseins zu schöpfen und die inihm eingelebten Denkformen als ein Stück der geistigen Wirklichkeitzu achten.

So ist auch bei der Eintheilung der Rechte statt des farblosenSatzes, dafs jedes Recht Herrschaft von Willen über Willen ist, die

1 Darum sind die Versuche, das dingliche Recht in ein persönliches Recht

gegen Jedermann umzudenken, nicht zu billigen. Wird gar in Verkennung derrealen Fülle des Rechtsinhaltes (vgl. oben § 27 Anm. 6) der vom dinglichenRecht gewährleistete Sachgenufs aus dessen Begriff ganz eliminirt und diesem

Recht nur ein negativer Inhalt, gegeben, so entsteht ein vollkommenes Zerrbild.Ebenso verfehlt ist das Bemühen, innerhalb des farblosen Gattungsbegriffes der

absoluten Rechte den engeren Begriff der dinglichen Rechte ganz aufzulösen;so neuerdings die im Uebrigen sehr viel Treffendes enthaltende Schrift von

E. Fuchs, Das Wesen der Dinglichkeit, Berlin 1889. Aeliulich auch Oert-inann, Jahrb. f. Dogm. XXXI Nr. 8. Umgekehrt darf man nicht mit Bier-

ling, Prinzipienlehre I 241 ff., bei allen Arten von Rechten dem Beziehungs-

objekte die gleiche mafsgebende Stellung einräumen.

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