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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das subjektive Recht überhaupt.

Das verpflichtete Subjekt kamt auf doppelte Weise bestimmtwerden. Entweder richtet sich das Recht gegen Jedermann, so dal's ansich das verpflichtete Subjekt unbestimmt ist, jedes vom Berechtigtenverschiedene Rechtssubjekt aber verpflichtet wird, sobald es in denfür den Berechtigten abgegrenzten Machtbereich geräth 5 . Oder dasverpflichtete Subjekt ist von vornherein bestimmt, indem dem Be-rechtigten ein einziger Verpflichteter oder eine fest bestimmte Mehr-heit von Verpflichteten gegenübersteht. Hieraus ergiebt sich derUnterschied absoluter und relativer Rechte. Dieser Unterschiedist jedoch kein unvermittelter Gegensatz, läfst vielmehr mancherleiKombinationen von Elementen der einen und der anderen Art offen 0 .

4. Zu diesen drei Grundbestandtheilen mufs bei jedem Rechtmindestens noch ein vierter Bestandtheil hinzutreten, der sich alsBeziehungsgegenstand des Rechtes bezeichnen läfst. Bei denabsoluten Rechten bedarf es, damit der leere Rahmen eines Rechtesgegen Jedermann mit einem bestimmten Inhalte erfüllt werde, derEinfügung eines Gegenstandes, in Bezug auf welchen der Berechtigteüber andere Willen herrschen soll. Bei den relativen Rechten mufsdie Herrschaft des Berechtigten durch Abgrenzung der Beziehungen,in denen der Verpflichtete beherrscht werden soll, näher bestimmtwerden, weil ein schlechthin beherrschter V 7 ille nicht mehr freierWille und sein Träger nicht mehr Subjekt einer Pflicht wäre. Mög-licherweise schieben sich noch weitere Bestandteile ein. Insbesonderekann bei den relativen Rechten die Bestimmung des Herrschafts-einer sehr willkürlichen Bestimmung desObjekts (S. 49 ff.). Und bei denGewaltrechten an der Person verläfst er seinen Standpunkt und verwandelt dieunterworfene Person aus einem passiven Subjekt in ein blofses Objekt, so dafsin unerträglicher Weise alle Gegenseitigkeit verschwindet (S. 258 ft.).

5 Die nicht unberechtigten Einwürfe gegen die Vorstellbarkeit eines Rechtesgegen jeden Weltbürger,gegen eine ungezählte Menge,, die nichts von unsund unserem Recht wissen kann und niemals etwas davon wissen wird (vgl.z. B. Dernburg I § 39 Anm. 9), erledigen sich durch diese den wirklichenSachverhalt ausdrückende Passung.

6 Absolute Rechte können sich in intensiverer Weise, als gegen andereVerpflichtete, gegen einen bestimmten Verpflichteten richten, wie z. B. begrenztedingliche Rechte gegen den jeweiligen Eigenthiimer der Sache. Sie könnenauch in der Richtung gegen manche Dritte (z. B. gegen den redlichen Erwerber)versagen. Relative Rechte können zugleich in gewissem Umfange absoluteRechte sein, wie z. B. das Recht des Vaters am Kinde neben den Kiudes-pfiiehten eine Pflicht jedes Dritten, das Kind dem Vater nicht zu entziehen, be-gründet. Ja zuletzt haben alle relativen Rechte in irgend einem Grade ab-solute Geltung; auch das Forderungsrecht mufs, wie z. B. das Anfechtungsrechtverkürzter Gläubiger zeigt, von Dritten respektirt werden.