Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
257
Einzelbild herunterladen
 

§ 29. Die Rechte.

257

eigne. Die Annahme subjektloser Rechte ist ein Widerspruch in sicliselbst 1 . Zum Rechtssubjekt aber eignet sich nur ein durch Rechts-satz als Träger eines freien Willens anerkanntes Wesen.

2. Mit diesem Subjekt wird, sobald ihm ein Recht zugeschriebenwird, ein Prädikat verbunden, das unendlich mannichfach lautenkann, immer aber in ein Machthaben ausmünden mul's. Geeignethierzu ist jedes Machthaben, das eine Herrschaft im Bereiche deräufseren Freiheit begründet.

3. Ein solches Machthaben fordert nothwendig ein von seinemSubjekte verschiedenes Objekt 2 , das zunächst nichts Anderes seinkann, als beherrschter freier Wille 3 . Zu einem Rechtsobjekt indiesem Sinne eignet sich nur ein durch Rechtssatz als Träger einesfreienWillens anerkanntes "Wesen, mithin ein Wesen, das auchRechtssubjekt sein kann und in dem Augenblick, in dem es als Objekteiner Befugnifs gesetzt wird, zugleich als Subjekt der entsprechendenPflicht erscheint 4 .

1 A. M. Bekker, Panel. I 58, Regelsberger, Pand. § 15, Wiud-sclieid, Pand. 1 § 49 Anm. 3 u. die dort Genannten; vgl. aber Jhering,Jahrb. f. Dogm. X 390 fi'., Dernburg, Pand. I § 49. Insofern die Lehre vonden subjektlosen Rechten sich auf die Unwirklichlieit der Verbaudspersonenstützt, ist sie später zu widerlegen. Im Uebrigen ist zweierlei richtig. Erstens,dafs die Anknüpfung von Rechten und Pflichten an ein Subjekt den Wegfalldieses Subjektes überdauern und umgekehrt eine Vorausverknüpfung von Rechtenund Pflichten mit einem künftigen Subjekt stattfinden kann; allein hier fehltes keineswegs an einem Subjekt, vielmehr wird nur eine Nachwirkung odereine Vorwirkung der Persönlichkeit anerkannt, wobei dann die Rechtsverhält-nisse während der Uebergangszeit. in verschiedener Weise konstruirt werdenkönnen; vgl. unten § 41 I, 63 I 2, 70 III. Zweitens, dafs es vom Dasein einesSubjektes unabhängige rechtliche Beschaffenheiten und Verknüpfungen von Ob-jekten giebt; allein das sind keine Rechte und Pflichten, sondern von derRechtsordnung zubereitete Unterlagen von Rechten und Pflichten.

2 Dagegen nimmt Bekker, Pand. 1 50 ff., objektlose Rechte an. Wenner aber als Beispiele das Bürgerrecht und die Testirfähigkeit anführt, so istdort der Staat das Objekt, während es sich hier, falls überhaupt um ein Recht,um ein gegen Jedermann gerichtetes Recht an der eignen Person handelt. Vgl.Bieriing, Prinzipienlehre I 239 ff.

3 So mit Recht Merkel, Elem. S. 39; vgl. auch Thon S. 161 fl'., Wind-scheid I § 38 ft'., Bieriing, Kritik II 177 ff'., Prinzipienlehre I 239 ff. Da-gegen hält die herrschende Lehre an der Auffassung des dinglichen Rechts alseiner vom Dasein eines Verpflichteten unabhängigen Beziehung zwischen Personund Sache fest; vgl. z. B. Dernburg, Pand. I § 22 Anm. 5, Bekker I § 20.Ebenso der Entwurf; vgl. über die verfehlten praktischen Folgerungen ausdieser Auffassung Gierke, Entw. S. 282.

4 Roguin S. 76 ff. will die verpflichteten Personen überhaupt nicht alsObjekte, sondern alspassive Subjekte denken. Allein nun gelangt er zu

Bindiug, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 17